Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung

    Hinweise für Delbrück

    Möglichkeit der Übernahme von Fahrtkosten

    Beschreibung

    Hinweise für Delbrück

    Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrtkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

    Viele Kinder und Jugendliche erreichen die Schule mit verschiedensten Verkehrsmitteln. Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern, erhalten Sie hier einige Informationen, die Ihnen helfen sollen.

    Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin die notwendig entstehenden Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule. Der Stadt Delbrück als Schulträgerin obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Delbrück

    Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler / die Schülerin der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jgst. 11 - 13) mehr als 5 km beträgt.

    Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers / der Schülerin an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks.

    Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen begründen keinen eigenen Schultyp und somit keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.

    Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesen Fällen ist eine Absprache mit dem Fachbereich IV Bildung/Sport/Kultur der Stadt Delbrück erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Delbrück

    • Schulgesetz

    • Schülerfahrkostenverordnung

    • Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Delbrück

    Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Beförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat. Die Übernahme von Schülerfahrkosten wird in der Regel im Schulsekretariat beantragt. Der Fachbereich IV Bildung/Sport/Kultur der Stadt Delbrück nimmt anschließend eine Prüfung der Anträge vor.

    Im Falle eines Umzugs oder Schulwechsels im laufenden Schuljahr sind die ausgegebenen Fahrtberechtigungskarten oder Schulwegkarten unverzüglich an das Schulsekretariat oder den Fachbereich IV Bildung/Sport/Kultur der Stadt Delbrück zurückzugeben. Gegebenenfalls kann ein neuer Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten gestellt werden. Kosten, die durch den Verlust von Fahrkarten entstehen, können vom Schulträger nicht ersetzt werden.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de