Schülerbeförderung
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Voraussetzungen:
Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben
- Schülerinnen und Schüler
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen.
Im Rahmen der derzeit gültigen Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW) werden Schülerfahrkosten übernommen, wenn der Schulweg (kürzester Fußweg!), beginnend von der Haustür bis zum Eingang
- der nächstgelegenen Grundschule
mehr als 2 km (Prima-Ticket) - der nächstgelegenen weiterführenden Schule (Klasse 5-10)
mehr als 3,5 km (DeutschlandTicket Schule) und - der nächstgelegenen weiterführenden Schule (Klasse 10-12)
mehr als 5 km (DeutschlandTicket Schule)
beträgt.
Umfang der Übernahme:
Es werden nur die Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule erstattet. Nächstgelegene ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen oder am kostengünstigsten zu erreichenden Schule werden die Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schulen nur in der Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Nein (nicht einheitlich).
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
Voraussetzungen
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hürth
Schülerfahrkostenverordung NRW (SchfkVO NRW)
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Fristen
Hinweise für Hürth
Mindestens 6 Wochen vor Schuljahresbeginn stellt die Schülerin oder der Schüler einen entsprechenden Antrag über das Schulsekretariat der besuchten Schule.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Hürth
Zunächst wird in freifahrberechtigte und nicht freifahrberechtigte Schüler(innen) unterschieden.
Die Freifahrtberechtigung wird nur vom Schulamt überprüft!
Der Eigenanteil für Freifahrberechtigte beträgt monatlich 12,00 € für 12 Monate im Jahr.
Bei mehreren freifahrberechtigten Kindern einer Familie, die alle weiterführende Schulen besuchen, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist, werden folgende Eigenanteile für zwei dieser Kinder erhoben:
- der Eigenanteil für das erste Kind beträgt monatlich 14,00 €
für 12 Monate im Jahr, - der Eigenanteil für das zweite Kind beträgt monatlich 7,00 €
für 12 Monate im Jahr, - für alle weiteren Geschwisterkinder entfällt der Eigenanteil.
Für volljährige freifahrberechtigte Schüler(innen) einer Familie beträgt
- der Eigenanteil 14,00 € für 12 Monate im Jahr,
- diese Kinder bleiben bei der Staffelung der Geschwisterkinder unberücksichtigt.
Freifahrberechtigte Schüler(innen) aus Familien, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, fahren kostenfrei, ohne Eigenanteil. Dies muss auf dem Antrag vermerkt und vom Sozialamt bestätigt werden. Die Bestätigung kann vom Schulträger intern eingeholt werden.
Der Eigenanteil für nicht Freifahrtberechtigte beträgt zurzeit vorbehaltlich tariflicher Erhöhungen monatlich 29,00 € für 12 Monate im Schuljahr 2023/2024.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hürth
Bei Verlust der ChipKarte kann bei den Stadtwerken Hürth, Abteilung Stadtverkehr, ein kostenpflichtiger Ersatz beantragt werden. So lange keine Ersatz-Chipkarte ausgestellt wurde, muss für eine Fahrt mit dem ÖPNV ein Ticket gelöst werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Hürth