Schülerbeförderung
Beschreibung
Hinweise für Aldenhoven
Allgemeine Informationen:
Die Kosten der Schülerbeförderung werden in Nordrhein-Westfalen den Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen erstattet. In NRW gilt für die Kostentragung das Schulträgerprinzip. Dies bedeutet, dass Anträge auf Fahrkostenerstattung unabhängig vom Wohnsitz beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen sind. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in der Schülerfahrkostenverordnung NRW.
Diese macht den Anspruch auf Erstattung allerdings davon abhängig, dass der Schulweg (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in der einfachen Entfernung
- in der Primarstufe (Grundschulen) mehr als 2 km,
- in der Sekundarstufe I (Gymnasium, Gesamtschule) mehr als 3,5 km und
- in der Sekundarstufe II (Gymnasium, Gesamtschule) mehr als 5 km beträgt.
Der Schulträger der besuchten Schule ist lediglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die für die wirtschaftlichste und für die Schulkinder zumutbare Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform notwendig entstehen. Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die wirtschaftlichste Beförderungsart.
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Schulpflichtige ordnungsgemäß am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Somit sind grundlegend in erster Linie die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr Kind oder ihre Kinder zur Schule gelangt bzw. gelangen. Diese Verpflichtung der Erziehungsberechtigten schließt die Aufsichtspflicht für den Schulweg der Kinder mit ein, die sich allerdings nicht auf eine dauerhafte Begleitung erstreckt. Der Weg zur Schule ist im Sinne der Rechtsprechung nicht nur zweckdienlich, um die Schule überhaupt zu erreichen sondern wird auch als Teil der Erziehung des Kindes hin zum selbstständigen Wesen gesehen. Denn üblicherweise werden Kinder zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit 6 Jahren an die Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Dabei steht zunächst die Verkehrsteilnahme als Fußgänger und die Zurücklegung des Schulwegs ohne Begleitung der Eltern im Vordergrund.
Beförderung zu den Grundschulen:
In der Gemeinde Aldenhoven wird die Schülerbeförderung vollständig durch den öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt.
Das bedeutet, dass anspruchsberechtigte Schüler:innen der GGS Aldenhoven und der Johannesschule Siersdorf für die Beförderung mit dem ÖPNV eine Schülerjahreskarte benötigen. Eine Beantragung der Erziehungsberechtigten hierzu ist nicht erforderlich, da diese durch das Schulverwaltungsamt erfolgt. Die Schülerjahreskarte ist für die gesamte Grundschulzeit gültig, solange die Anspruchsvoraussetzungen sich nicht ändern. Die Schulneulinge erhalten ihre Schülerjahreskarte am ersten Schultag.
Die Busfahrzeiten mit den entsprechenden Haltestellen finden Sie hier: Auskunft AVV
Weitere Informationen können dem Flyer "Schülerbeförderung Grundschulen" unter "Links und Downloads" entnommen werden.
Beförderung zur Gesamtschule Aldenhoven-Linnich:
Alle anspruchsberechtigten Schüler/innen der GAL werden zu den jeweiligen Standorten mit dem ÖPNV befördert. Sie erhalten auf Antrag ein "Deutschland-Ticket". Die Eltern übernehmen dabei nur einen Eigenanteil. Die restlichen Kosten werden von den Kommunen Aldenhoven und Linnich getragen.
Seit dem 01.08.2019 kann im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe auch der Eigenanteil für das "Deutschland-Ticket" erstattet werden. Hierfür muss ein Antrag auf Bildung und Teilhabe bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt werden (Jobcom, Sozialamt, Wohngeldstelle pp.). Antragsformulare erhalten Sie vor Ort.
Zur Beantragung eines "Deutschland-Tickets" benutzen Sie bitte den unter "Links und Downloads" aufgeführten Antrag und schicken diesen ausgefüllt und unterschrieben an das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Aldenhoven (Aldenhovener Schüler/innen) oder an das Schulverwaltungsamt der Stadt Linnich (Linnicher und auswärtige Schüler/innen) zurück.
Die entsprechenden Fahrpläne des ÖPNV finden Sie hier: AVV Auskunft
Geben Sie dort als Zielhaltestelle "Linnich Schulzentrum" oder "Aldenhoven Gesamtschule" ein.
Bei Fragen zur Beantragung des "Deutschland-Tickets" wenden Sie sich bitte an das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Aldenhoven. Anregungen und Fragen zum ÖPNV können direkt an den AVV oder das dortige Kundencenter gerichtet werden.
Weitere Informationen können dem Flyer "Schülerbeförderung GAL" unter "Links und Downloads" entnommen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Schulverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02464 586221
E-Mail: schulverwaltung@aldenhoven.de
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Nein (nicht einheitlich).
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
Voraussetzungen
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:
Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:
Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.
Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.
Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Aldenhoven