Ruherechtsentschädigung
Hinweise für Waldbröl
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Die Marktstadt Waldbröl bietet auf dem Bergfriedhof für Beisetzungen folgende Gräberarten an:
Bestattungen mit Sarg:
- Reihengräber (für Personen über 5 Jahren)
- Reihengräber (für Personen unter 5 Jahren
- Einzelgräber und Familiengräber und
- pflegefreie Einzel- oder Familiengräber
Bestattungen mit Urne:
- Urneneinzelgräber und Urnenfamiliengräber
- pflegefreie Urneneinzelgräber
- Urnennischen in der Urnenwand
Auf dem Wiedenhoffriedhof werden Urnengräber als Baumbestattungen angeboten.
Trauerfeiern und Beisetzungen
Trauerfeiern und Beisetzungen auf dem Bergfriedhof erfolgen montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 - 14.00 Uhr und freitags in der Zeit von 9.00 - 12.30 Uhr. Die Bestattungstermine werden durch die Friedhofsverwaltung in Absprache mit den Bestattungsunternehmen vergeben.
Dauer des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an Grabstätten beträgt 30 Jahre. Ausgenommen sind hier nur Kinderreihengräber. Hier beträgt die Ruhefrist 25 Jahre.
Herrichtung der Grabstätte
Die Grabstätte wird etwa vier Wochen nach der erfolgten Beisetzung durch die städtischen Friedhofsgärtner abgeräumt und mit Mutterboden aufgehügelt. In den Wintermonaten verbleiben die Kränze auf dem Grab. Eine Aufhügelung der Grabstätte erfolgt in dieser Zeit nicht.
Grabmäler und Einfassungen
Die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen ist genehmigungspflichtig. Üblicherweise werden die Anträge zur Errichtung von Grabmälern von den Steinmetzbetrieben vorgelegt. Sollten Sie selbst ein Grabmal auf der von Ihnen erworbenen Grabstätte errichten wollen, können Grabmalanträge bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden. Es ist zu beachten, dass sich jedes Grabmal in das Gesamtbild des Gräberfeldes gut einfügt und sowohl nach Werkstoff, Form und Farbe einwandfrei künstlerisch gestaltet sein muss.
Stehende Grabmäler dürfen bei Einzel- und Familiengräbern die Höhe von 1,20 m und bei Kindergräbern die Höhe von 0,70 cm nicht überschreiten.
Bei Wahl- oder Reihengrabstätten darf nicht mehr als ein Drittel durch Stein oder sonstiges wasserundurchlässiges Material abgedeckt werden. Das Belegen oder Eingraben von Dachpappen, Kunststofffolien und Ähnlichem ist untersagt. Das Abdecken der Grabstätte mit Kies oder Splitt ist nur mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zulässig.
Urnengrabstätten dürfen auf dem hierzu speziell eingerichteten Gräberfeld mit einer Grabplatte im rechteckigen Grundriss von 0,60 m x 0,80 m bei Urneneinzelgräbern bzw. 1,20 m x 0,80 m bei Urnenfamiliengräbern abgedeckt werden.
Gestaltung der pflegefreien Wahlgrabstätten
Pflegefreie Wahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung einer Basisplatte in Größe von 0,40 m x 0,50 m, die niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt wird, kann vom Erwerber der Grabstätte veranlasst werden und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, darf auf der pflegefreien Wahlgrabstätte kein Grabschmuck (Grablichter, Kränze, Blumen u. A.) aufgestellt oder abgelegt werden und keine Grabeinfassung verlegt werden.
Gestaltung der Urnennischen-Abdeckplatten
Die Beschriftung und sonstige Gestaltung der Urnennischen-Abdeckplatten ist genehmigungspflichtig. Üblicherweise werden die Anträge zur Beschriftung und sonstigen Gestaltung der Urnennischen-Abdeckplatten von den Steinmetzbetrieben vorgelegt. Entsprechende Anträge können auch bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden.
Für die Urnenwände sind die vorhandenen Abdeckplatten aus Grauwacke zu nutzen, andere Abdeckplatten sind nicht zulässig. Die Abdeckplatten müssen beschriftet werden und dürfen zusätzlich mit einem Ornament oder Symbol versehen werden. Zugelassen ist ausschließlich Bronzeschrift nach der DIN 70280 in dunkelbrauner Tönung. Die Buchstabenhöhe darf maximal 5 cm betragen. Die Beschriftung ist auf den Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beschränkt. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist die Anbringung einer maximal 15 cm hohen Vase aus Bronze zulässig.
Urnengräber als Baumbestattung auf dem Wiedenhoffriedhof
Auf dem Wiedenhoffriedhof wurden Basaltstelen errichtet, mit deren Hilfe die Lage der einzelnen Urnengrabstätten an den Bäumen bestimmt werden kann. Hierzu bringt der örtliche Steinmetzbetrieb auf Wunsch der Angehörigen eine Bronzeplatte auf der der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen angegeben ist und eine Bronzeplakette mit der Nummer des Baumes an der die Aschenreste des/der Verstorbenen beigesetzt wurden, an einer der Stelen an. Die Maße der Bronzeplatte betragen 13 x 5 cm. Die Bronzeplakette hat einen Durchmesser von 2,5 cm.
Die Friedhofsgebührensatzung finden Sie im Downloadbereich.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Waldbröl
- Sollten Unterlagen erforderlich sein, können diese bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Bearbeitungsdauer
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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