Daueraufenthaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-/ EWR-Bürgern

    Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU (außer Deutschland) und des EWR

    Hinweise für Blomberg

    Erfahren Sie hier mehr über die Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern.

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von 5 Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten aus.

    „Rechtmäßig“ ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von 5 Jahren erfüllt haben.

    Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt 6 Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu 12 aufeinander folgende Monate (beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

    Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson erhalten (beispielsweise im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson). In Einzelfällen ist es zudem möglich, dass Sie als Familienangehöriger eines erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgers bereits vor Ablauf von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (beispielsweise wenn Sie bei dem Unionsbürger Ihren ständigen Aufenthalt haben, dieser aber frühzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor Ablauf von 5 Jahren verstirbt).

    Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen.

    Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

    Telefon: +49 30 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 16:00 Uhr

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Anerkannter oder sonst zugelassener gültiger Pass oder Passersatz
      mit entsprechendem Visum, falls das für die Einreise erforderlich war
    • 1 aktuelles biometrisches Passbild
    • Nachweis über den Hauptwohnsitz im Kreis Lippe
    • Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson
      beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder eingetragene Lebenspartnerschaft
      • Meldebestätigung
        oder
        Mietvertrag und Einzugsbescheinigung des Vermieters
    • von der Referenzperson:
      • Meldebestätigung
      • bei Arbeitnehmer: Bestätigung vom Arbeitgeber über die Einstellung oder Beschäftigung
      • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktueller Steuerbescheid
      • bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel
      • Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium:
        • Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
        • Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
      Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt

    Im Einzelfall benötigen wir weitere Unterlagen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Blomberg

    • Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.

    • Sie haben sich über einen Zeitraum von 5 Jahren ständig mit Ihrer Referenzperson im Bundesgebiet aufgehalten und für den gesamten Zeitraum die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

    • Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz.

    • Sie können die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Blomberg

    Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen.

    Die Daueraufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.

    Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an.

    Fristen

    Die Daueraufenthaltskarte kann frühestens nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. Die Daueraufenthaltskarte wird innerhalb von sechs Monaten unbefristet ausgestellt. Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte dauert etwa sechs bis acht Wochen, maximal jedoch sechs Monate.

    Kosten

    Hinweise für Blomberg

    Ausstellung Daueraufenthaltskarte: EUR 28,80

    Bei Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80

    Zahlungsweisen:

    • Barzahlung
    • girocard

    Hinweis:
    Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Blomberg

    Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

    Besonderheit:

    Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als 2 aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Maßgeblich ist, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.

    Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen:

    Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz“.

    Weitere Informationen

    • Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:

    https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html

    und

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html  

    • Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:

    https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html

    Telefon: 030 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Blomberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de