Meldebestätigung ausstellen
Beschreibung
Wenn Sie sich in Ihrer Meldebehörde anmelden, abmelden oder Ihre Hauptwohnung ändern lassen, erhalten Sie unentgeltlich von dort hierüber eine amtliche Meldebestätigung.
Die amtliche Meldebestätigung kann Ihnen schriftlich oder bei Nutzung eines digitalen Verfahrens elektronisch ausgestellt werden.
Die Meldebestätigung enthält, sofern jeweils vorhanden, folgende Angaben von Ihnen:
- Familienname,
- Vorname(n) unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad,
- Geburtsdatum,
- Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
- Datum der An- oder Abmeldung,
- Anschrift und
- alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass.
Bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
- deren Personalausweis oder Pass und
- den Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin. Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass.
Bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine
Vertreterin:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
- deren Personalausweis oder Pass und
- den Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben sich angemeldet, abgemeldet oder Ihre Hauptwohnung ändern lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie melden sich in der Meldebehörde an, ab oder lassen dort Ihre Hauptwohnung ändern,
- anschließend wird Ihnen als Nachweis hierüber eine schriftliche Meldebestätigung ausgestellt,
- wenn Sie sich elektronisch an- oder abmelden, erhalten Sie eine elektronische Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Attendorn
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021