Einsicht in das Vereinsregister nehmen
Wenn Sie Informationen zu bestimmten Vereinen benötigen, können Sie diese im Gemeinsamen Registerportal der Länder suchen. Ist ein Vereinsregister nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar, können Sie beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht) Einsicht nehmen.
Beschreibung
Wenn Sie Informationen über eingetragene Vereine (e.V.) suchen, können Sie online über das Gemeinsame Registerportal der Länder Einsicht in die Vereinsregister nehmen.
Die Vereinsregister geben unter anderem Auskunft über Namen, Sitz des gesuchten Vereins und die Personen, die den Verein vertreten können.
Sie können die Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal kostenfrei einsehen. Darüber hinaus können Sie kostenfrei auch einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck herunterladen.
Vereinsregister, die nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar sind, können Sie nur beim zuständigen Amtsgericht oder Registergericht kostenfrei einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie dort auch einen gebührenpflichtigen Ausdruck oder amtlichen Ausdruck aus dem Vereinsregister.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Tecklenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Suche ohne Registrierung:
- Rufen Sie das Gemeinsame Registerportal der Länder auf.
- Klicken Sie im Menü entweder auf „Normale Suche“ oder „Erweiterte Suche“ und geben Sie entsprechende Schlagworte und Daten an.
- Klicken Sie auf „Suchen“.
- Jetzt werden Ihnen die gesuchten Einträge angezeigt und Sie können Dokumente abrufen.
- Wählen Sie das gewünschte Dokument aus.
Weitere Hilfe finden Sie im Registerportal.
Fristen
Über das gemeinsame Registerportal sind Abrufe dauernd möglich.
Bearbeitungsdauer
Sie können die Daten sofort einsehen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 29.08.2022