zweites juristisches Staatsexamen
Beschreibung
Wenn Sie die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, erwerben Sie die Befähigung zum Richteramt. Diese ist nicht nur Voraussetzung für den Richterberuf, sondern z.B. auch für viele andere juristische Berufe, z.B. den des Staatsanwalts, Rechtsanwalts und Notars.
Zur zweiten juristischen Staatsprüfung werden Sie zugelassen, wenn Sie den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert haben. In diesen werden Sie aufgenommen, wenn Sie zuvor an einer Universität Rechtswissenschaft studiert und die erste Prüfung bestanden haben. Diese setzt sich zusammen aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
Die Regelstudienzeit im Studienfach Rechtswissenschaft Abschluss erste Prüfung beträgt 10 Semester. Gegenstände des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten; außerdem ist Fremdsprachenkompetenz nachzuweisen. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Zivilrechts, Strafrechts, Öffentlichen Rechts und Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung und Vertiefung. Das Studium berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen, z.B. Streitschlichtung. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten statt.
Der juristische Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und besteht aus Pflicht- und Wahlstationen. Pflichtstationen sind
- ein ordentliches Gericht in Zivilsachen,
- ein Gericht in Strafsachen oder die Staatsanwaltschaft,
- eine Verwaltungsbehörde und
- eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Nach Wahl kann die weitere Ausbildung auch bei anderen Stellen stattfinden, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, z.B. bei einem Notar oder in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, im Inland oder Ausland.
Die sog. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden im juristischen Vorbereitungsdienst Einzelausbilderinnen und Einzelausbildern zugewiesen. Begleitet wird die Ausbildung durch Arbeitsgemeinschaften.
Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Klausuren) und einem mündlichen Teil (Prüfungsgespräch, u.U. Vortrag). Sie erstreckt sich u.a. über die Kernbereiche des Zivilrechts, Strafrechts und Öffentlichen Rechts, einschließlich des Verfahrensrechts. Die Aufgabenstellungen berücksichtigen die Tätigkeitsbereiche der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Anwaltschaft.
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, im Ausnahmefall zweimal wiederholt werden.
Eine bestandene Prüfung kann zum Zweck der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
Ansprechpartner
Für Kreis Rhein-Kreis Neuss (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Sie werden als Rechtsreferendarin bzw. Rechtsreferendar automatisch zur Prüfung vorgestellt und geladen.
Daher brauchen Sie keine Unterlagen einzureichen. Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst und die Absolvierung der Ausbildung reichen aus.
Voraussetzungen
Sie haben ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung bestanden und anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 5 ff. Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Verfahrensablauf
- Bewerben Sie sich unter Vorlage Ihres Zeugnisses über Ihre bestandene erste Prüfung um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst.
- Absolvieren Sie den juristischen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß.
- Sie werden automatisch zur zweiten juristischen Staatsprüfung vorgestellt und zu den Prüfungsabschnitten geladen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.06.2021