Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen
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Beschreibung
nicht angegeben
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Rechtsgrundlage(n)
§ 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 4. Satz 1
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen