Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B

    Fahrerlaubnis - begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B beantragen

    Wenn Sie auf öffentlicher Verkehrsfläche ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis, die Sie zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Junge Leute können in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B unter Begleitung fahren

    Beschreibung

    Hinweise für Schwelm

    Den Antrag für einen Führerschein bekommen Sie hier bei uns im Bürgerbüro, bei Ihrer Fahrschule und bei der Führerscheinstelle des Ennepe-Ruhr-Kreises (Hattinger Straße 2 A, 58332 Schwelm, Tel.: 02336/4441-0).Bedenken Sie bitte, dass wir im Bürgerbüro die Annahme von Führerscheinanträgen als besonderen Service für Sie und die Führerscheinstelle des Ennepe-Ruhr-Kreises anbieten. Die MitarbeiterInnen des Bürgenbüros verfügen u. a. aufgrund der Vielzahl an Führerscheinanträgen nicht über das entsprechende Detailwissen, wie die MitarbeiterInnen der Führerscheinstelle.Inhaltliche sowie rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie daher ausschließlich von den MitarbeiterInnen der Führerscheinstelle des Ennepe-Ruhr-Kreises, die Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über die Einzelheiten zur Beantragung informieren.Nähere Infos sowie die entsprechenden Anträge als Download erhalten Sie auch auf der Homepage der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises unter www.en-kreis.de !

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    214 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 24

    58332 Schwelm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02336/801-255

    Fax: 02336/801-77255

    E-Mail: buergerbuero@schwelm.de

    Version

    Technisch geändert am 01.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwelm

    ein aktuelles, den Qualitätsanforderungen entsprechendes LichtbildPersonalausweis oder Reisepassggf. den nationalen Führerschein

    Voraussetzungen

    Die Fahrerlaubnis wird Ihnen für die jeweilige Klasse erteilt, wenn Sie

    • Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Fahrschule ausgebildet worden sind,
    • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben,
    • Erste Hilfe leisten können und
    • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzen.

    Außerdem muss für die beantragte Klasse ein bestimmtes Mindestalter erfüllt sein:

    • Klasse B, BE bei "Begleitetem Fahren ab 17": 17 Jahre

    Beim Begleiteten Fahren gilt zusätzlich folgende Besonderheit: Es muss eine Begleitperson benannt werden, die

    • mindestens 30 Jahre alt ist,
    • seit fünf Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Klasse ist und
    • maximal einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwelm

    Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Führerscheinklasse vorgeschriebenen Mindestalters stellen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.

    Die zuständige Stelle prüft nach Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

    Fristen

    Sie müssen die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung ablegen. Ansonsten verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.

    Kosten

    Hinweise für Schwelm

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig von dem zu beantragenden Führerschein und liegt zwischen 20 € und 160 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gelten nur noch 15 Jahre. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben vorerst gültig, müssen allerdings bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitscheck ist nicht notwendig. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass ab dem 19. Januar 2033 nur Führerscheine im Umlauf sind, die allen Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

    Führt ein BF 17-Teilnehmer ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.

    Weitere Informationen

    Detaillierte Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf seiner Internetseite (Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/fahrerlaubnisklassen-uebersicht.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de