Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung

    Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.

    Beschreibung

    Hinweise für Medebach

    Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Medebach erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Medebach als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

    Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der

    Primarstufe

    der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km beträgt. 

    Bei der Sekundarstufe I die Entfernung mehr als 3,5 km und bei der Sekudarstufe II mehr als 5 km beträgt.

    Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

    Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen.

    Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.

    Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.

    Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
    • in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Voraussetzungen

    • Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
    • Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
    • Spezielle Verfahrensprüfung.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de