Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke
Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NW haben Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten durch den Schulträger bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 €, wenn sie
- das Berufsgrundschuljahr,
- die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, - die Berufsfachschule oder
- die Fachschule für Sozialpädagogik besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt. Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich durch Erwerb des Schülertickets. In einigen Ausnahmefällen ist eine weitere Erstattung von Schülerfahrkosten für Freifahrberechtigte durch den Schulträger möglich. Hierzu zählen insbesondere:
- ein Aufpreis zur Nutzung des Taxibusses, wenn kein reguläres Bus- bzw. Bahnangebot besteht
- Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- Fahrkostenerstattung für Fahrten zum Praktikum, falls nicht die Möglichkeit besteht, die Praktikumsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
Weitere Infos hierzu finden Sie im Merkblatt zur Übernahme der Schülerfahrtkosten (Schülerticket).
Wichtig! Informieren Sie sich, wer der Schulträger Ihrer Schule ist.
- das Berufsgrundschuljahr,
- die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, - die Berufsfachschule oder
- die Fachschule für Sozialpädagogik besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt. Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich durch Erwerb des Schülertickets. In einigen Ausnahmefällen ist eine weitere Erstattung von Schülerfahrkosten für Freifahrberechtigte durch den Schulträger möglich. Hierzu zählen insbesondere:
- ein Aufpreis zur Nutzung des Taxibusses, wenn kein reguläres Bus- bzw. Bahnangebot besteht
- Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- Fahrkostenerstattung für Fahrten zum Praktikum, falls nicht die Möglichkeit besteht, die Praktikumsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
Weitere Infos hierzu finden Sie im Merkblatt zur Übernahme der Schülerfahrtkosten (Schülerticket).
Wichtig! Informieren Sie sich, wer der Schulträger Ihrer Schule ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
- in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Voraussetzungen
- Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
- Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger.
Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).
Bearbeitungsdauer
- Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn
- In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.
Kosten
Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
- Spezielle Verfahrensprüfung.
Weitere Informationen
Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu
Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Euskirchen