Allgemeine Bauartgenehmigung

    Allgemeine Bauartgenehmigung

    Beschreibung

    Hinweise für Werl

    Unterliegt eine Baumaßnahme weder der Freistellung noch dem einfachen Baugenehmigungsverfahren, so prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften uneingeschränkt. Im normalen Baugenehmigungsverfahren gibt es also keinen Bereich, der von der Prüfung ausgenommen bleibt. Wegen des umfassenden Prüfauftrages dauert das normale Baugenehmigungsverfahren länger als das einfache. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Dauer zu verkürzen, indem die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser in allen Phasen des Verfahrens eng mit der Bauaufsichtsbehörde kooperiert.

    Einteilung der Baubezirke

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-6399

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

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    Fax: 02922 800-6399

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Voraussetzungen

    Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauart umfasst die Planung, Bemessung und Bauausführung.

    Sie benötigen eine Bauartgenehmigung, wenn

    • es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Bauart gibt

    oder

    • die Bauart von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht.

    Die wichtigsten Hilfsmittel um festzustellen, ob für eine Bauart eine Bauartgenehmigung beantragt werden muss, sind deshalb die DIN-Normen für das Bauwesen und die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW).

    Der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen können Sie auch die Fallgestaltungen entnehmen, in denen anstelle einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten beantragt und erteilt werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Internetseiten des Deutschen Instituts für Bautechnik https://www.dibt.de/de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de