Allgemeine Bauartgenehmigung
Beschreibung
Bauartgenehmigungen werden erforderlich, wenn es für innovative Konzepte zum Zusammenfügen von Bauprodukten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder wesentlich von Technischen Baubestimmungen abgewichen wird.
Eine allgemeine Bauartgenehmigung kann beantragt werden, wenn die Bauart bei mehreren Bauvorhaben angewendet werden soll.
Ihr Vorteil: Die genehmigte Bauart kann bei vielen Bauvorhaben angewendet werden.
Eine allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt keine erforderliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben.
Eine allgemeine Bauartgenehmigung regelt bautechnische Sachverhalte der Planung, Bemessung und der Bauausführung des Zusammenfügens von Bauprodukten bei baulichen Anlagen.
Eine allgemeine Bauartgenehmigung kann nur beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin beantragt werden. Eine erteilte allgemeine Bauartgenehmigung gilt in allen Bundesländern.
Eine allgemeine Bauartgenehmigung ist höchstens 5 Jahre gültig. Beim Deutschen Institut für Bautechnik kann eine Verlängerung der Geltungsdauer um jeweils weitere 5 Jahre beantragen werden.
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Ansprechpartner
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Voraussetzungen
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauart umfasst die Planung, Bemessung und Bauausführung.
Sie benötigen eine Bauartgenehmigung, wenn
- es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Bauart gibt
oder
- die Bauart von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht.
Die wichtigsten Hilfsmittel um festzustellen, ob für eine Bauart eine Bauartgenehmigung beantragt werden muss, sind deshalb die DIN-Normen für das Bauwesen und die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW).
Der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen können Sie auch die Fallgestaltungen entnehmen, in denen anstelle einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten beantragt und erteilt werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
FAQ-Liste des DIBt
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021