Fischereischein

    Fischereischein

    Hinweise für Essen

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    nicht angegeben

    Es gibt unterschiedliche Fischereischeine:

    Jahres-/Fünfjahresfischereischein

    Der Fischereischein wird für 1 Jahr oder für 5 Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet, das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.

     

    Jugendfischereischein

    Kindern und Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein als Jugendfischereischein erteilt werden. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich. Der Jugendfischereischein berechtigt aber nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird ausschließlich als Jahresschein (kalenderjährlich) von den oben genannten Stellen erteilt. Bei der ersten Erteilung ist ein Ausweis (Kinderausweis, Schülerausweis) und ein Lichtbild (ca. 3,5 cm x 4,5 cm) mitzubringen.

     

    Sonderfischereischein

    Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Sonderfischereischein wird für 1 Jahr oder für 5 Jahre (kalenderjährlich) erteilt. Bei der ersten Vorsprache sind mitzubringen: amtlicher Lichtbildausweis, Passfoto ( ca. 3,5 cm x 4,5 cm), Schwerbehindertenausweis, Attest eines Arztes, dass wegen der Behinderung eine Fischerprüfung nicht abgelegt werden kann (siehe Formulare).

     

    Wenn während der Gültigkeitsdauer der Fischereischein abhandenkommt oder zerstört wird, kann auf Antrag bei den oben genannten Stellen eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bringen Sie bitte hierfür einen amtlichen Lichtbildausweis und ein Passfoto  ( ca. 3,5 x 4,5 cm) mit.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 51

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bonneshof 35

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475-0

    Fax: 0211 475-2998

    E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Untere Fischereibehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-32110

    Fax: +49 201 88-32220

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Immissionsschutz, Ortshygiene, Jagd- und Fischereischeine, Fundsachen, Prostituiertenschutzgesetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32220

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Bei der ersten Erteilung ist ein amtlicher Lichtbildausweis, ein Passfoto ( ca. 3,5 c, x 4,5 cm) und das Prüfungszeugnis vorzulegen. Für eine Verlängerung genügt die Vorlage des "alten" Fischereischeins.

    Formulare

    Hinweise für Essen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen

    Fristen

    Hinweise für Essen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Essen

    Kosten

    Hinweise für Essen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein verlängert bzw. umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Prüfung wird nicht anerkannt, sofern der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen innehatte.

     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de