Ausbildungsduldung Erteilung

    Ausbildungsduldung beantragen

    Wenn Sie bei abgelehntem Asylantrag eine im Asylverfahren begonnene Ausbildung fortsetzen möchten oder im Besitz einer Duldung sind und eine Ausbildung beginnen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsduldung bekommen

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Eine Ausbildungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn

    • Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, Sie während des Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben und diese fortsetzen möchten, oder
    • Sie im Besitz einer Duldung (also ausreisepflichtig) sind und eine Ausbildung beginnen möchten.

    Die Ausbildungsduldung wird für einen konkreten Ausbildungsbetrieb erteilt. Ein (nahtloser) Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist möglich. In diesen Fällen bedarf es vor dem Betriebswechsel eines Antrags auf "Umschreibung" der Ausbildungsduldung auf den neuen Betrieb.


    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Großer Domhof 17

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Minden

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    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Hinweise für Minden

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    • Sie haben Ihre Ausbildung während Ihres Asylverfahrens begonnen und möchten diese nach der Ablehnung Ihres Asylantrags fortsetzen oder Sie sind seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung und möchten eine Ausbildung beginnen.
    • Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht, der die folgenden Kriterien erfüllt:
      • Es handelt sich um eine qualifizierte, mindestens zweijährige, betriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder  
      • Es handelt sich um eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- oder Helferausbildung, an die sich eine qualifizierte Berufsausbildung anschließt.

    Rechtsgrundlage(n)

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    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    Verfahrensablauf

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    Sobald Sie einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet haben und vorlegen können vereinbaren Sie einen Termin unter abh@minden.de.

    Während des Termins wird Ihr Antrag angenommen und Ihre Unterlagen werden geprüft.

    Wenn Ihr Antrag vollständig ist und positiv beschieden wird, erhalten Sie die schriftliche Genehmigung über die Ausbildung. Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen werden, ist der Antragsteller oder der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

    Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

    Fristen

    Abgelehnte Asylbewerber sollten den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung möglichst zeitnah nach Erhalt des Ablehnungsbescheides stellen.

    Von Duldungsinhabern sollte der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung bei der Ausländerbehörde eingehen, jedoch frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung.

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag bestimmten Dauer der Ausbildung und wird gewöhnlich für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt.

    Sofern noch nicht mit der Ausbildung begonnen wurde, wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.

    Kosten

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    • 62,00 Euro für die Ausbildungsduldung bei Ersterteilung
    • 33,00 Euro bei Verlängerung
    • 37,00 Euro bei Verlust/Arbeitgeberwechsel

    Die Gebühren sowie eine eventuelle Befreiung ergeben sich aus den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Während des Asylverfahrens können Sie keine Ausbildungsduldung beantragen. In dieser Zeit genügt der Besitz einer Aufenthaltsgestattung, mit der auch eine schulische oder betriebliche Ausbildung begonnen werden kann.
    • Die Ausbildungsduldung ist keine Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung. Sie können bereits eine Ausbildung aufnehmen, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit gestattet - also eine Beschäftigungserlaubnis erteilt - wurde. Besitzen Sie eine „normale“ Duldung nach § 60a AufenthG mit der Erlaubnis zur Beschäftigung, gewährt Ihnen diese jedoch nicht den langfristigen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung während der Zeit der Ausbildung und auch nicht die besonderen Rechte, die mit der Ausbildungsduldung verbunden sind.
    • Schließen Sie Ihre Berufsausbildung erfolgreich ab, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen („3+2“-Regelung). Werden Sie nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen, wird Ihnen zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
    • Brechen Sie Ihr Ausbildungsverhältnis ab oder beenden es vorzeitig, erlischt Ihre Ausbildungsduldung. Sie können für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate erhalten. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
    • Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
    • Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn sie verurteilt werden, eine Ausweisung oder eine Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr gegen Sie vorliegt.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Verfügen Sie über unzureichende Deutschkenntnisse, wird Ihnen empfohlen, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
    • Sie müssen alle Ihre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig tätigen, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Tätigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben, kann dies das Verfahren verlangsamen und von Nachteil für Sie sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die Sie getätigt und nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert haben, für Sie die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

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    Assistenz- oder Helferausbildungen

    Bei Assistenz- oder Helferausbildungen benötigen Sie zusätzlich eine Ausbildungsplatzzusage für die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung. Zudem muss es sich um einen sogenannten "Mangelberuf" handeln (zum Beispiel Beruf in der Alten- und Krankenpflege).

    Für berufsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen oder schulische Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurse), die Sie erst an eine Berufsausbildung heranführen sollen, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden. Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie unter "Weiterführende Informationen".

    Identität

    Personen, die vor dem 31. Dezember 2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären.

    Personen, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind und jetzt oder später eine Ausbildungsduldung beantragen möchten, mussten ihre Identität bis zum 30. Juni 2020 geklärt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn bis dahin nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung der Identität unternommen wurden. Auch, wenn die Identität erst später geklärt wird.

    Personen, die ab dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität innerhalb der ersten sechs Monate in Deutschland klären.

    Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Sie an allen Handlungen mitwirken sollten, die die Behörden von Ihnen verlangen.

    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
    • Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 05.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de