Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Geilenkirchen
Nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe:
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
- oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
- oder, wer als selbstständiger Gewerbebetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
- und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Jeder der ein Gaststättengewerbe betreiben will benötigt gem. § 2 Abs. 1 GastG eine Gaststättenerlaubnis. EIne Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn lediglich zubereitete Speisen und nicht alkoholishce Getränke verabreicht werden.
Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis benötigt wird, besteht jedoch bei einer ortsfesten Gaststätte die Pflicht, die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Die Erlaubnisfreiheit entbindet auch nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften.
Diese Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Erlaubnis erteilt. Soll ein Dritter die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen ist für diesen gem. § 9 GastG eine personenbezogenen Stellvertretererlaubnis erforderlich.
Sowohl der Gewerbetreibende als auch der Stellvertreter müssen zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:
- die persönliche Zuverlässigkeit
- die fachliche Eignung
- bestimmte objektbezogenen Voraussetzungen
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Geilenkirchen
- Antrag zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:
- Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen FInanzamtes
Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch:
- Die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind)
- eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf
Darüber hinaus müssen folgende objektbezogenen Unterlagen eingereicht werden:
- Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- Lageplan, Schnittzeichnung und Grundrisszeichnung der Gaststättenräumlichkeiten in zweifacher Ausfertigung
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Geilenkirchen
Gaststättengesetz
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Weitere Informationen
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Der ANtrag kann mit dem unten stehenden Formular per Post, Fax oder durch persönliche Vorsprache beim Ordnungsamt gestellt werdne.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
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