Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs

    Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 19 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchG

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de