Fischerprüfung

    Fischerprüfung ablegen und Fischerprüfungszeugnis erhalten

    Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, braucht einen Fischereischein. Um diesen zu erhalten müssen Sie zuvor die Fischerprüfung bestehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Anmeldefrist für die Fischerprüfung am 28. und 29 Oktober ist am 30.09.2024 abgelaufen. Nächste Fischerprüfung: voraussichtlich im Mai 2025.  

    Grundsätzlich muss jeder, der angeln möchte, u.a. Inhaber eines Fischereischeines sein. Die Anmeldung zur Fischerprüfung erfolgt online über das entsprechende Antragsformular. Die erste Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass die Person eine Fischerprüfung bestanden
    hat. Personen, die auf Grund einer körperlichen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnten Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verwaltung/Untere Jagdbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-13919

    E-Mail: veterinaeramt@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-13919

    E-Mail: veterinaeramt@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    - Identitätsnachweis 

    (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.) 

    - Ggf. Ausnahmegenehmigung für 

    den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde 

    am Erstwohnsitz

    Formulare

    Je nach unterer Fischereibehörde unterschiedlich

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:

    • Personen, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • Personen, für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    § 3 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die nichtöffentliche Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und findet vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss statt.

    Im theoretischen Teil werden dem Prüfling insgesamt 60 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:

    • Allgemeine Fischkunde
    • Spezielle Fischkunde
    • Gewässerkunde und Fischhege
    • Natur- und Tierschutz
    • Gerätekunde
    • Gesetzeskunde

    Im praktischen Teil sind zunächst ausreichende Artenkenntnisse der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden dem Prüfling 6 von 49 Bildtafeln vorgelegt.

    Weiterhin hat der Prüfling ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät waidgerecht zusammenzubauen.

    Hat der Prüfling den praktischen Teil der Fischerprüfung nicht bestanden, so kann dieser Teil ohne erneute Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch bei der nächsten Fischerprüfung , nachgeholt werden.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde vollständig ausgefüllt einzureichen.

    Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

    Nach Bestehen der Prüfung, wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Bei Nichtbestehen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Prüfungstermine werden zweimal im Jahr angesetzt und zwei Monate vorher im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt gegeben.

    Kosten

    - Ablegen der Fischerprüfung: EUR 50 - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts: EUR 15 - Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung: EUR 30 - Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis: EUR 35 - Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wo erhalte ich einen Fischereischein?

    Einen Fischereischein erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Kann ich damit angeln?

    Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins und Fischereierlaubnisscheines sein, diese bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugskräften, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

    Der Besitz eines Fischereischeines alleine reicht für die Ausübung der Fischerei nicht aus.

    Der Fischereierlaubnisschein kann beim jeweiligen Fischereiberechtigten oder Fischereipächter erworben werden. Auskunft darüber, wer Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, erhalten Sie bei der Unteren Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Ausnahmegenehmigung für den Prüfungsort bei Fischerprüfungen

    Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Fischerprüfung vom 26.11.1997 ist die Prüfung bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Einwohner im Rhein-Erft-Kreis haben somit bei der unteren Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises (2 Termine im Jahr) die Fischerprüfung abzulegen. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein zwingender Grund vorliegt.

    Zur Teilnahme an einer Fischerprüfung bei einer nicht zuständigen Behörde ist zur Anmeldung eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

    Die Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig bei der zuständigen Behörde unter Angabe des Grundes für den Prüfungsortwechsel, des beabsichtigten Prüfungsortes und des beabsichtigten Prüfungstermins zu beantragen. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 14 Tage dauern.

    Die Termine für die Vorbereitung auf die Fischerprüfung können Sie auf der Homepage des Rheinischen Fischereiverbandes einsehen.

    Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de