Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

    Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Sobald Ihre Mitarbeiterin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie die Information unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln.

    Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

    • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
    • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
    • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
    • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen
    • beschäftigt sind,
    • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
    • des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
    • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder
    • Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder
    • aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

    Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

    • Name und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie
    • voraussichtlicher Tag der Entbindung.

    Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

    Wichtige Hinweise:

    • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
    • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Brühl wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Ihre Mitarbeiterin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sobald Ihre Mitarbeiterin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie die Information unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln:

    • In den meisten Bundesländern ist das Meldeformular online verfügbar. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
    • Sie können auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
    • Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
    • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

    Hinweis: Grundsätzlich dürfen Sie eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme möglich. Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen.

    Fristen

    Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesfamilienministeriums bestellbar und zum Download auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/arbeitgeberleitfaden-zum-mutterschutz-121860 Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ bestellbar und zum Download auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de