Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz

    - Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. - Eine im Ausland geschlossene Ehe kann unabhängig vom Eheschließungsdatum in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.

    • Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
    • Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Sie träumen von einer Hochzeit in der Wüste Nevadas, in Las Vegas oder unter Palmen am Südsee-Strand? Das sogenannte Wedding-Jetting ist bei vielen Leuten in. Es gibt sogar Reisebüros, die sich auf entsprechende Angebote bzw. Hochzeitsarrangements spezialisiert haben und auch im Internet finden Sie Vorschläge, z.B. für eine Traumhochzeit auf Hawaii. Bei Ihren Vorbereitungen sollten Sie allerdings folgendes beachten: Grundsätzlich ist eine im Ausland geschlossene Ehe rechtskräftig, wenn sie nach Ortsrecht des jeweiligen ausländischen Staates geschlossen wurde. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Heiratspapiere Sie im Reisegepäck mitnehmen müssen. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei den deutschen Konsulaten im jeweiligen Land bzw. bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in der Bundesrepublik. Auch wir verfügen über Informationsmaterial, welche Unterlagen Sie für die Hochzeit im Ausland benötigen. Hierüber geben wir gerne eine unverbindliche Vorauskunft. Wieder zu Hause - was ist zu beachten? Sie sollten beachten, dass ausländische Heiratsurkunden in Deutschland möglicherweise erst nach einer amtlichen Beglaubigung ("Apostille", bei Heirat z.B. in den USA) durch die ausländischen Behörden oder nach Legalisierung durch das jeweilige deutsche Konsulat anerkannt werden. Auch zur Namensführung in der Ehe müssen häufig in Deutschland noch Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen oder die Namensführung nach deutschem Recht nicht möglich ist. Fragen zur Steuerklassenänderung beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter/-innen der Bürgerberatung unter der Tel. 581-1234. Nachbeurkundung Auf Antrag kann für eine Ehe, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde (z.B. frühere DDR, Ausland etc.), ab dem 01.01.2009 nachträglich ein Eheregister angelegt werden, wobei der Zeitpunkt der Eheschließung unerheblich ist. Eine evtl. Auflösung der Ehe, z.B. durch Scheidung, ist für die Antragstellung unbedeutend. Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, wenn sie nach den im Eheschließungsland geltenden Gesetzen geschlossen wurde und nicht gegen Verfassungs- oder Sittengrundsätze (z.B. Verstöße gegen das Verbot der Mehrehe oder Ehen mit Minderjährigen unter 16 Jahren) verstößt. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland besteht in manchen Ländern die Möglichkeit allein religiös die Ehe zu schließen. Auch diese Eheschließungen sind in der Bundesrepublik Deutschland gültig, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungslandes gültig sind und die Ehe bei einer staatlichen Stellen registriert wurde. Nähere Informationen über Eheschließungen im Ausland erhalten Sie bei der Auslandvertretung der Bundesrepublik Deutschland des Landes in dem Sie heiraten möchten sowie beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr.1, 50735 Köln, Tel.: 01888358-0, Fax: 01888358-2768 oder E-Mail: bva.eures@netcologne.de. Für behördliche Zwecke ist manchmal ein aktueller Nachweis über Ihren Personenstand erforderlich. Die Anforderung einer aktuellen Heiratsurkunde aus dem Ausland ist ziemlich zeitaufwendig und schwierig. Eine Eheurkunde bzw. eine Abschrift aus dem Eheregister erhalten Sie hingegen meist schnell und problemlos beim Standesamt. Wer kann einen Antrag Nachbeurkung stellen? Antragsberechtigt sind die Eheschließenden, falls beide verstorben deren Eltern und Kinder. Weiter müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein. Welches Standesamt ist für die Antragstellung zuständig? Für die Nachbeurkundung ist der Standesbeamte Ihres Wohnsitzes zuständig. Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, so ist das Standesbeamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig. Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe: Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten/Standesbeamtinnen umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte. Es besteht auch die Möglichkeit, bei dem jeweiligen Konsulat nachzufragen. Nach deutschem Namensrecht können die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so führen Sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. Wird jedoch ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies sowohl der Geburtsame als auch der Familienname eines Ehegatten sein. Können Sie sich vor der Trauung noch nicht für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, so können Sie dies auch nach der Eheschließung unbefristet bei Ihrem Wohnortstandesamt nachholen. Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen. Dabei können Sie wählen, ob Sie Ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen möchten. Sie haben außerdem noch die Möglichkeit, wenn Sie vorher schon verheiratet waren, den in der Ehe geführten Namen dem neuen Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Sie können uns erreichen montags von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr nach vorheriger Terminreservierung im Zimmer 124 möglich! Terminvergabe online

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    Ansprechpartner

    34 Personenstandsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Witten

    Für die Nachbeurkundung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt: Geburtsurkunde der Ehegatten Heiratsurkunde der Ehegatten Vertriebenenausweis oder Registrierschein Bescheinigungen über Namensänderungen Sterbeurkunden, falls einer der Eheleute bereits verstorben ist Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk Nachweise über frühere Ehen Personalausweis oder Reisepass. Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich oder telefonisch mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Bei diesem Gespräch besteht auch die Möglichkeit einen persönlichen Termin auszumachen um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen. Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original und je einer Kopie vorzulegen. Kopien ohne Originale reichen nur in beglaubigter Form für eine Vorgangsbearbeitung aus. Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Dolmetscher gefertigt, beizufügen. Als kleiner Hinweis: Sollten von Ihnen Urkunden in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, bedürfen diese Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher nach der internationalen ISO-Norm R 9. Bei Vertriebenen und Aussiedlern sind alte deutsche Urkunden sehr wichtig.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Art. 11 Abs. 1 EGBGB
    • Art. 13 Abs. 14 EGBGB
    • Art. 17b EGBGB
    • § 34 PStG
    • § 39 PStG
    • § 41 PStG

    Verfahrensablauf

    • Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat im Ausland die Ehe geschlossen. Die Person verfügt nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stellt den Antrag auf Beurkundung im Eheregister, bei zuständigen Standesamt 1 in Berlin.
    • Das Standesamt 1 in Berlin Prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Beweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe geschlossen worden ist.

    Fristen

    Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an. Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen. Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland 40,00 € Namensrechtliche Erklärungen ( z.B. Erklärung Ehename) 21,00 € Eheurkunde 10,00 € Jede weitere Eheurkunde, die gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang erstellt wird 5,00 €. Beim Standesamt Witten können Sie sowohl bar als auch mit EC-Karte bezahlen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandsrecht, des Landes Bremen

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de