Jägerprüfung Zulassung

    Jägerprüfung - Zulassung beantragen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Grundsätzlich muss jeder, der die Jagd ausüben möchte, u.a. Inhaber eines Jagdscheines sein. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat.

    • Vollendung des 15. Lebensjahres
    • Zuverlässigkeit und körperliche Eignung

    Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

    Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis, bzw. bei Nichtbestehen einen schriftlichen Bescheid.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-13919

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Verwaltung/Untere Jagdbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-13919

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Online- Antrag
    • Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
    • Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsmäßigen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern, es sei denn, die Prüfung wird lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.
    • Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004
    • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde, das nicht älter als sechs Monate sein darf

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Jägerprüfung ist in Nordrhein-Westfalen bei der Unteren Jagdbehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


    Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
    1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben;
    2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. Dies gilt nicht für Bewerber, die eine eingeschränkte Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins ablegen wollen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • § 1 bis 19 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
      (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) 

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil und findet vor einem fünfköpfigen Prüfungsausschuss statt.

    Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil werden Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:

    • Sachgebiet 1: Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
    • Sachgebiet 2: Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
    • Sachgebiet 3: Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
    • Sachgebiet 4: Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Natur- und Landschaftspflegerechts


    Die Schießprüfung besteht aus dem Büchsenschießen und aus dem Flintenschießen.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind die u.g. Unterlagen beizufügen. Der Prüfungstermin wird drei Monate vorher im Amtsblatt des REK bekannt gemacht.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt die Schießprüfung. Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet 3 gestellt. Im Sachgebiet 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de