Jägerprüfung - Zulassung beantragen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Grundsätzlich muss jeder, der die Jagd ausüben möchte, u.a. Inhaber eines Jagdscheines sein. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat.
- Vollendung des 15. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis, bzw. bei Nichtbestehen einen schriftlichen Bescheid.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-13919
erforderliche Unterlagen
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- Online- Antrag
- Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
- Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsmäßigen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern, es sei denn, die Prüfung wird lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.
- Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde, das nicht älter als sechs Monate sein darf
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Jägerprüfung ist in Nordrhein-Westfalen bei der Unteren Jagdbehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben;
2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. Dies gilt nicht für Bewerber, die eine eingeschränkte Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins ablegen wollen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1 bis 19 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
(Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW)
Verfahrensablauf
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Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil und findet vor einem fünfköpfigen Prüfungsausschuss statt.
Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil werden Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:
- Sachgebiet 1: Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
- Sachgebiet 2: Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
- Sachgebiet 3: Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
- Sachgebiet 4: Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Natur- und Landschaftspflegerechts
Die Schießprüfung besteht aus dem Büchsenschießen und aus dem Flintenschießen.
Fristen
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Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind die u.g. Unterlagen beizufügen. Der Prüfungstermin wird drei Monate vorher im Amtsblatt des REK bekannt gemacht.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt die Schießprüfung. Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet 3 gestellt. Im Sachgebiet 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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