Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Wohnungsgebern Meldeauskunft erteilen

    Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Dülmen

    Melderegisterauskünfte auf Antrag an private Personen und sonstige nichtöffentliche Stellen

    Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Meldebehörden Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei unterscheidet man zwischen einer einfachen und einer erweiterten Melderegisterauskunft.

    Melderegisterauskünfte dürfen grundsätzlich nur erteilt werden, wenn durch die Suchkriterien eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Dazu sind i. d. R. folgende Angaben zur gesuchten Person erforderlich:

    • Familienname
    • früherer Name
    • Vornamen
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Geschlecht 
    • letzte bekannte Anschrift

    Melderegisteranfragen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die Stelle, die die Auskunft verlangt, erklärt, dass die Daten nicht für Werbungszwecke oder zum Adresshandel genutzt werden. 

    Ausnahmen:

    1. Die betroffenen Personen hat gegenüber der Meldebehörde eine Einwilligung erteilt, dass die Daten für diesen Zweck übermittelt werden dürfen.
    2. Die anfragende Stelle erfklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person über die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten. 

    Mögliche Daten einer einfachen Melderegisterauskunft:

    • Familienname
    • Vorname
    • Doktorgrad
    • derzeitige Anschriften
    • sofern die Person verstorben ist, dieses Tatsache

    Online beantragen: einfache Melderegister- auskunft

     

    Sofern Sie ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft machen können, kann Ihnen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese kann zusätzlich folgende Daten enthalten:

    • frühere Namen
    • Geburtsdatum und -ort, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
    • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet, eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Einzugs- und Auszugsdatum
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
    • Sterbedatum und -ort sowie evtl. der Staat

    Wenn eine Melderegisterauskunft auf Grund eines glaubhaft gemachten berechtigten Interesses erteilt wird, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Anfragenden unverzüglich zu unterrichten. Dieses entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde. 

    Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Inhalt: Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden. Dieses kann der Fall sein, wenn z. B. die gesuchte Person nicht in Dülmen gemeldet ist, die Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder eine Auskunftssperre für dieses Person besteht. 

    Rechtsgrundlagen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-102

    Fax: 02594 12-149

    E-Mail: buergerbuero@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dülmen

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
    • Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
    • Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
    • Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
    • Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
    • Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Dülmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de