Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Wohnungsgebern Meldeauskunft erteilen

    Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Oberhausen

     

    Wer eine Auskunft zu einer anderen Person einholen möchte, kann eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG) beantragen. Eine einfache Melderegisterauskunft beinhaltet folgende Daten:

    • Familienname
    • Vorname(n)
    • Doktorgrad(e)
    • derzeitige Anschrift(en)
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

     

    Wer ein entsprechendes berechtigtes Interesse darlegt, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 BMG beantragen. Eine erweiterte Melderegisterauskunft beinhaltet zusätzlich folgende Daten (einzelne oder alle):

    • frühere Namen
    • Geburtsdatum und -ort, sowie bei Geburt im Ausland den Staat
    • Familienstand
    • derzeitige Staatsangehörigkeit(en)
    • frühere Anschrift(en)
    • Ein- und Auszugsdatum aller Anschriften
    • gesetzliche Vertreter
    • Ehepartner
    • Sterbedatum und -ort, sowie bei Sterben im Ausland den Staat

     

    Nach Möglichkeit soll ein Antrag folgende Daten zur gesuchten Person enthalten:

    • Familienname
    • frühere(r) Name(n)
    • Vorname(n)
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht
    • frühere Anschrift

    Der Antrag muss eine Erklärung beinhalten, dass die erbetenen Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden sollen.

    Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollen, sind diese konkret anzugeben.

     

    Wenn die gesuchte Person anhand der Angaben im Antrag eindeutig identifiziert werden kann, wird die Melderegisterauskunft erteilt.

    Sollte aus tatsächlichen Gründen (kein Treffer oder "Mehrfachtreffer") oder aus rechtlichen Gründen (Auskunftssperre gemäß § 51 BMG oder bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG) keine Melderegisterauskunft erteilt werden können, erhalten Sie eine neutrale Auskunft - Wortlaut: "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

     

    Ein Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft kann im Internet oder schriftlich gestellt werden. Hierbei werden die Anträge nach den Familiennamen der gesuchten Personen aufgeteilt.

    Internet:        A - C  (Klick!)                      D - M  (Klick!)                     N - Z  (Klick!)

    Post:              Stadt Oberhausen              Stadt Oberhausen              Stadt Oberhausen
                            Fachbereich 2 - 4 - 92      Fachbereich 2 - 4 - 91      Fachbereich 2 - 4 - 90
                            Bottroper Straße 183          Bahnhofstraße 66               Schwartzstraße 72
                            46117 Oberhausen            46145 Oberhausen            46045 Oberhausen

     

    Ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft kann als Anlage per E-Mail oder postalisch gesendet werden.

    Email:            einwohnermeldewesen@oberhausen.de

    Post:              Stadt Oberhausen
                            Fachbereich 2 - 4 - 60
                            Bahnhofstraße 66
                            46145 Oberhausen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerservice Sterkrade

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 66

    46145 Oberhausen

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice Osterfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Bottroper Straße 183

    46117 Oberhausen

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice Alt-Oberhausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwartzstraße 72

    46045 Oberhausen

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
    • Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
    • Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
    • Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
    • Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
    • Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Oberhausen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de