Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II ist in Verlust geraten oder wurde gestohlen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
- Personalausweis oder Reisepass
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug)
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- bei Diebstahl ggfs. Bestätigung der Polizei
- Bericht über die letzte Hauptuntersuchung
Formulare
Hinweise für Heinsberg
Voraussetzungen
Hinweise für Heinsberg
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heinsberg
Verfahrensablauf
Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.
Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Fristen
Hinweise für Heinsberg
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Heinsberg
Kosten
Hinweise für Heinsberg
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heinsberg
- Bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch die Person, die nachweislich (lückenlos ab Tag der letzten Zulassung) den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hatte, persönlich eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Diese kann bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar Ihrer Wahl abgegeben werden.
- Aufgrund der Änderungen der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum 01.10.2010 darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Halterwechsel) erst dann durch die zuständige Behörde erteilt werden, wenn das Aufbietungsverfahren nachweislich erfolglos verlaufen ist.
- Dies bedeutet, dass eine Umschreibung auf einen anderen Halter erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens (15 Tage nach Abgabe der eidesstatlichen Versicherung) erfolgen kann.
Weitere Informationen
Hinweise für Heinsberg
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.08.2024
Stichwörter
Hinweise für Heinsberg