Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Wer ist antragsberechtigt?

    Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

    Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

     

    Wer bekommt Unterhaltsvorschuss? (Rechtslage ab dem 01.07.2017)

    Unterhaltsvorschuss erhalten grundsätzlich Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

    Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.

    Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist. Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt. 

    Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?

    Anspruchsbegründende Tatsachen hat die Antragstellerin/der Antragsteller nachzuweisen und geeignete Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Absatz 1 Nr. 3 SGB I). Insbesondere die Vorlage  folgender Unterlagen sind erforderlich:

    - Personalausweis
    - Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
    - Geburtsurkunde des Kindes
    - Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
    - Titel
    - Scheidungsbeschluss
    - Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
    - Vaterschaftsanerkenntnis oder –feststellung
    - Einkunftsnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

    Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses ab 01.01.2023
    - für Minderjährige bis zum 18. Geburtstag wird monatsweise gezahlt
    - orientiert sich am Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) pro Monat:

    bis zum 6. Geburtstag: 187 Euro
    bis zum 12. Geburtstag: 252 Euro
    bis zum 18. Geburtstag: 338 Euro

    Links / Downloads

    Broschüre Unterhaltsvorschuss


    Öffnungszeiten / Terminvereinbarung:
    Sie erreichen uns zu den offenen Sprechstunden des Jugendamtes (Mo und Di 8:30-9:30, Do 15-16 Uhr), eine telefonische Terminvereinbarung ist jederzeit möglich.

    Ansprechpartner:innen:

    Frau Kuxhausen
    Buchstaben A - F (Nachname des Kindes)
    Telefon: 02368 / 691-336
    E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
    Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)

    Frau Hrubesch
    Buchstaben G - M
    Telefon: 02368 / 691-251
    E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
    Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)

    Frau Bockholt
    Buchstaben N - Z
    Telefon: 02368 / 691-337
    E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
    Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45739 Oer-Erkenschwick

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02368 / 691 - 0

    Fax: 02368 / 691 - 286

    E-Mail: Jugendamt@Oer-Erkenschwick.de

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Formulare

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oer-Erkenschwick

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de