Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Haltern am See

    Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Sie dienen der Sicherung des Unterhalts von Kindern, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung des Unterhalts ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

    Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?

    Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

    1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
    3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil (in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich vollem Kindergeld) oder, falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

    Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600 € monatlich verfügt.

    Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oderNiederlassungserlaubnis (mit gestatteter Erwerbstätigkeit) sind.

    Wann besteht kein Anspruch auf die Leistung?

    Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

    • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
    • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes lebt oder
    • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet oder
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
    • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.

    Erforderliche Unterlagen für eine Antragstellung:

    • Personalausweis/Aufenthaltstitel des alleinerziehenden Elternteils
    • Geburtsurkunde des Kindes (ggf. international oder übersetzt)
    • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (nur bei nicht ehelichen Kindern)
    • Unterlagen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wie zum Beispiel Jugendamtsurkunde, Urteil, Vergleich usw.
    • Schriftverkehr der mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung
    • Scheidungsurteil

    zusätzlich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr (falls zutreffend):

    • vollständiger Leistungsbescheid des Jobcenters

    zusätzlich für Kinder ab dem 15. Lebensjahr (falls zutreffend):

    • vollständiger Leistungsbescheid des Jobcenters
    • Schulbescheinigung (falls keine allgemeinbildende Schule besucht wird Nachweise über Einkünfte des Kindes wie z.B. Ausbildungsvergütung,sonstige Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung)

    Vor einer Antragstellung ist ein persönliches Gespräch im Rathaus oftmals sehr hilfreich. Nehmen Sie deshalb bitte vor der Antragstellung mit dem Fachbereich Familie und Jugend Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche und individuelle Beratung. Wir beraten Sie gerne.

    Die Kontaktaufnahme und Übersendung notwendiger Unterlagen kann über die zentrale Emailadresse Unterhaltsvorschuss@haltern.de oder die unten genannten zuständigen SachbearbeiterInnen erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Familie und Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Conrads-Straße 1

    45721 Haltern am See

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02364 933 252

    Fax: 02364 933 251

    E-Mail: jugendamt@haltern.de

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Formulare

    Hinweise für Haltern am See

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Haltern am See

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Haltern am See

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Haltern am See

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de