Einziehung einer Straße
Hinweise für Hilden
Beschreibung
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Hilden
Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen.
Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hilden
§ 6 Straßen- und Wegegesetz NRW
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen