Freiwilligen Tausch von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Flurbereinigungsgesetz beantragen
Beschreibung
Sie können mit einem und mehr Tauschpartnern freiwillig wenigstens jeweils ein land- oder forstwirtschaftliches Flurstück (oder dessen Teile) miteinander tauschen (Freiwilliger Landtausch). Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist. Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Sie haben ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen die Regelungen des Freiwilligen Landtausches. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht zielführend, da der Landtausch ohne einvernehmliche Zustimmung nicht realisierbar ist.
Ansprechpartner
Für Erkelenz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Kopie Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
- gegebenenfalls Vertretervollmachten
- gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge
Formulare
- Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches
- Papierantrag: Unterschriften aller Tauschpartner erforderlich
Voraussetzungen
Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 103 a ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Verfahrensablauf
Haben sich wenigstens zwei Tauschpartner zusammengefunden, um in einem Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz ihr Flächeneigentum zu tauschen, so können sie die Durchführung eines solchen Freiwilligen Landtausches bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. Ihnen steht dafür auch ein Online-Dienst zur Verfügung. Sie erhalten nach der Online-Antragsstellung eine automatische Empfangsbestätigung. Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Freiwilligen Landtausches erfüllt sind, kommuniziert anschließend noch mit den Tauschpartnern und entscheidet über die Anordnung des Freiwilligen Landtausches.
Auf Grund der Komplexität des Verfahrens nimmt die Flurbereinigungsbehörde nach der Online-Antragstellung direkten Kontakt zu Ihnen auf. Alle weiteren, im Verfahren erforderlichen Handlungen der Flurbereinigungsbehörde erfolgen in Abstimmung mit den Tauschpartnern.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.11.2023