Pfandleihgewerbe
Beschreibung
Hinweise für Verl
Für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Pfandleiherin/Pfandleiher bzw. Pfandvermittlerin/Pfandvermittler ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Begriffserklärung:
- Der Pfandleiher nimmt Güter in Verwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag als Darlehen aus. Zahlt der Darlehensnehmer ihm das gewährte Darlehen zuzüglich Zinsen und Kosten zurück, so erhält er sein dafür hinterlegtes Pfand zurück.
- Ein Pfandvermittler fungiert dagegen als Mittler zwischen einem Auftraggeber und einem Pfandleiher bzw. öffentlichen Leihhaus: Ihm übergebene Güter verpfändet er auf seinen Namen und zahlt das dafür gewährte Darlehen an seinen Auftraggeber aus.
Für jeden Betrieb eines Pfandleihgewerbes gilt die Pfandleihverordnung. Eine behördliche Erlaubnis ist deutschlandweit gültig.
Die Erlaubnis kann von natürlichen sowie juristischen Personen, zum Beispiel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beantragt werden. Personengesellschaften wie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften oder GmbH & Co. KGs können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihgewerbe betreiben, so braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Einen Überblick über die zur Antragstellung benötigten Unterlagen finden Sie in der untenstehenden Auflistung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Verl
Achtung: Alle im Folgenden genannten Unterlagen werden jeweils in einem Zeitraum von drei Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt!
Benötigt werden:
- Führungszeugnis: Das Führungszeugnis der Belegart "0" (Null) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde der Stadt Verl beantragen.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde der Stadt Verl anfordern.
- Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes: Die Auskunft in Steuersachen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten den Auszug beim zuständigen Amtsgericht.
- Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 über das Vollstreckungsportal der Länder (§ 882b ZPO nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab 1. Januar 2013). Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten den Auszug beim zuständigen Amtsgericht.
- Personalausweis oder Nationalpass
- Ausländische Staatsangehörige mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Gleiches gilt bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person.
- Aktueller Handelsregisterauszug bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind
- Besondere Sicherheiten und Nachweise: Unterlagen über Abgrenzung und Sicherung der Räumlichkeiten, Versicherungsnachweise, finanzielle Sicherheiten. Welche Nachweise hier erforderlich sind, erläutern wir Ihnen gern persönlich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Verl
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022