Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
Beschreibung
Die technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar
- auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
- auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.
Die Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Anlagen erfolgt nur bei Antragstellern, welche die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllen und nachweisen können. Neben dem Nachweis eines geeigneten Hochschulabschlusses und ausreichend langer Berufs- und Prüferfahrung erfolgt eine Prüfung der erforderlichen besonderen Sachkunde der Antragsteller in der beantragten Fachrichtung, die aus einem schriftlichen und einem mündlich praktischen Teil besteht.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
- der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
- die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
- eine Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der
- Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.
Voraussetzungen
Anerkannt werden kann, wer
1. seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche
Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,
2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,
4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,
5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und
6. noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Der Nachweis der besonderen Fachkunde in der beantragten Fachrichtung wird (im Rahmen des Anerkennungsverfahrens) durch Prüfung beigebracht.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:
- Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
- CO-Warnanlagen,
- natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
- elektrische Anlagen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022