Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr)

    Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Zur Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs werden von der Polizei und der Kreisordnungsbehörde Geschwindigkeitsüberwachungen durchgeführt.

    Die Bußgeldstelle ahndet Fehlverhalten (Ordnungswidrigkeiten) aus straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen von Verwarn- und Bußgeldverfahren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    Fax: 02271 83-23210

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bei Überweisung des Bußgeldes ist unbedingt das Akten- oder Kassenzeichen anzugeben.

    Die Bankverbindung lautet:
    Kreissparkasse Köln
    BIC: COKSDE33
    IBAN: DE89370502990142020003

    Einspruch:
    möglich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift. Ein Einspruch per Mail genügt nicht der Schriftformerfordernis und ist daher nicht wirksam.

    Wenn der Bescheid akzeptiert wird, ist der festgesetzte Gesamtbetrag spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf das angegebene Konto einzuzahlen.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Was, wenn der Bescheid nicht akzeptiert wird?

    In diesen Fällen kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden. Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein nach dieser Frist eingegangener Einspruch von der Behörde anerkannt werden.

    Was passiert, wenn nicht gezahlt wird?

    Wenn nicht bezahlt und auch kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt wird, wird ein Mahnverfahren bis zur Erzwingungshaft eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de