Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr)

    Zentrale Bußgeldstelle

    Hinweise für Wuppertal

    Beschreibung

    Hinweise für Wuppertal

    Verwarnung

    Das Verwarnungsgeld hat das Ziel, kleine Verstöße, wie zum Beispiel Halt- und Parkverstöße auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen. Die Besonderheit eines Verwarnungsgeldes besteht darin, dass der Betroffene mit dieser Verwarnung einverstanden sein muss und um das Verfahren zum Abschluss zu bringen, das Verwarnungsgeld (zwischen 5,00 und 55,00 Euro) sofort oder innerhalb einer Woche bezahlt. Wird es nicht innerhalb dieser Zeit bezahlt, wird das Verwarnungs-/Anhörungsverfahren umgewandelt in das Bußgeldverfahren.

    Zahlungsfrist: Innerhalb einer Woche (Zahlungseingang)

    Bußgeld

    Das Bußgeld kann also durch eine vorherige, nicht angenommene Verwarnung entstehen, oder aber es handelt sich bei der Ordnungswidrigkeit direkt um einen erheblichen Verstoß gegen geltendes Recht. Das Verfahren ist bei dem Bußgeld an vorgegebene Regeln gebunden. Zum Beispiel an Fristen, die förmliche Zustellung, Rechtsbehelfsmöglichkeiten und den Rechtskrafteintritt. Der Bußgeldbescheid kann auch Eintragungen im Verkehrszentralregister oder ein Fahrverbot beinhalten.

    Zahlungsfrist: Zwei Wochen nach Rechtskraft (Zahlungseingang)

    Bußgeldbescheid - § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

    Wird das Verwarnungsgeld nicht bzw. nicht rechtzeitig gezahlt, können die vorgebrachten Gründe den Betroffenen nicht entlasten oder handelt es sich um einen reinen Bußgeldtatbestand (60,00 € Geldbuße und mehr), dann ist ein Bußgeldbescheid zu erlassen.

    Einspruch - § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

    Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides kann der Betroffene Einspruch einlegen.

    Form: Schriftlich und eigenhändig unterschrieben (per Fax/Post) oder zur Niederschrift

    Weitere Hinweise, Fragen und Antworten:


    1. Wann wird ein Bußgeldbescheid erlassen?


    Ein Bußgeldbescheid wird erlassen, wenn

    • das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt wird
    • wenn der zur Last gelegte Tatbestand ohnehin ein Bußgeld nach sich zieht (ab 60,00 €)
    • eine vorgetragene Einlassung den Betroffenen nicht entlasten kann
    • die Verwarnung/Anhörung nicht in den Rücklauf kam

    2. Frist zwischen Verwarnung/Anhörung und Bußgeldbescheid

    Nach Erhalt einer Verwarnung hat der Betroffene eine Woche Zeit das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Hiernach kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

    Nach Erhalt einer Anhörung (welche ohnehin ein Bußgeld nach sich zieht) ist die Frist unterschiedlich, da z.B. die Einlassung geprüft werden muss, eine Anfrage in Flensburg erfolgt oder/und weitere Ermittlungen erfolgen.
    Durchschnittlich erfolgt der Erlass eines Bußgeldbescheides nach einer Anhörung nach ca. 21 Tagen.

    3. Erhält man immer einen Anhörungsbogen?


    Nach § 55 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) besteht die Pflicht einen Betroffenen anzuhören. Das heißt, dass nach jeder Verfahrenseröffnung eine schriftliche Anhörung erfolgt.
    Ausnahme: Der Betroffene wurde vor Ort (z.B. durch die Polizei) angehört.

    4. Welche Fälle werden durch das Amtsgericht abgegeben?

    Das Amtsgericht übersendet Verfahren, die ursprünglich aufgrund einer möglichen Straftat (z.B. Fahrerflucht, Körperverletzung bei Unfall, Pflichtversicherungsgesetz, Alkohol/Drogen) dort eingegangen sind. Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein und übersendet die Akte zur weiteren Bearbeitung der möglichen Ordnungswidrigkeit an die hiesige Bußgeldstelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Zentrale Bußgeldstelle 302.21

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wuppertal

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit den jeweiligen Spezialgesetzen.

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Gebühr, die mit Erlass eines Bußgeldbescheides anfällt, beträgt bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro und höchstens 7.500 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Sprechzeiten

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!

    Kontakt siehe Bescheid.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de