Abwasser aus Industrie und Gewerbe
Hinweise für Borken
Im Abwasser eines Industrie- oder Gewerbebetriebes dürfen sich an der Einleitungsstelle (Kanal oder Gewässer) nur so wenig gefährliche Stoffe befinden, wie dies nach dem neuesten Stand der Technik möglich ist. Hierzu müssen die Betriebe gefährliche Stoffe vermeiden, minimieren oder durch spezielle Reinigungsanlagen zurückhalten.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Im Abwasser eines Industrie- oder Gewerbebetriebes dürfen sich an der Einleitungsstelle (Kanal oder Gewässer) nur so wenig gefährliche Stoffe befinden, wie dies nach dem neuesten Stand der Technik möglich ist. Hierzu müssen die Betriebe gefährliche Stoffe vermeiden, minimieren oder durch spezielle Reinigungsanlagen zurückhalten. Um dies sicherzustellen sind diese Einleitungen genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig.
Da die Abwasserzusammensetzung der einzelnen Betriebe branchenspezifisch ist wurden sog. Herkunftsbereiche für Abwasser mit gefährlichen Stoffen definiert. Für die einzelnen Herkunftsbereiche wurden bundesweit nach und nach Anforderungskataloge (derzeit knapp 60 Anhänge zur Abwasserverordnung) erarbeitet,
in denen der Stand der Technik für die jeweilige Branche festgeschrieben ist.
Die einzelnen genehmigungspflichtigen Einleitungen können Sie der Abwasserverordnung entnehmen. Im Kreis Borken gehören von der Anzahl her Autowaschanlagen, Chemische Reinigungen, Druckereien, metallverarbeitende Betriebe, Textilveredler und Zahnarztpraxen zu den wichtigsten genehmigungspflichtigen Branchen. Alle Indirekteinleiter (Einleitung in den öffentlichen Kanal), bei denen ausschließlich häusliches oder "ungefährliches Abwasser" anfällt, unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach der Abwasserverordnung, müssen jedoch die Einleitungsgrenzwerte aus den Entwässerungssatzungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beachten.
Werden für die Betriebe Abwasserbehandlungsanlagen erforderlich, so müssen diese von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden (§ 57 LWG bzw. § 60 WHG). Unter diese Genehmigungspflicht fallen z.. B. Neutralisations-, Emulsionsspalt-, Ultrafiltrations-, Adsorptions- und Flockulierungsanlagen. Es gibt jedoch auch genehmigungsfreie Abwasserbehandlungsanlagen, wie z. B. der Bauart nach zugelassene Benzinabscheider, Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen und Schlammfänge.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
So unterschiedlich wie die Herkunftsbranchen des Abwassers sind auch die erforderlichen Antragsunterlagen.
Der Kreis Borken hat für die wichtigsten Bereiche spezielle Antragsvordrucke bzw. Merkblätter erstellt.
Für Indirekteinleiter aus sonstigen Branchen finden Sie ebenfalls ein allgemeines Merkblatt, welches die erforderlichen Antragsunterlagen für das Genehmigungsverfahren auflistet.
Schließlich listen wir in einem weiteren Merkblatt die Antragsunterlagen auf, die für die Genehmigung einer Abwasservorbehandlungsanlage erforderlich sind, wie sie z. B. von Galvaniken oder Druckereien benötigt werden.
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
- die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
- das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Verfahrensablauf
- Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
- Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 09.02.2023
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