Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung
Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Versickerung in den Untergrund
(Änderungen zum 01. Juli 2023)
Das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser ist nach dem Wasserrecht Abwasser. Niederschlagswasser ist vordringlich vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Für alle Einleitungen ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Der Betrieb einer Anlage/Einleitung ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht zulässig.
Neben dem Antragsvordruck müssen die vorzulegenden Unterlagen nachweisen, dass die erforderlichen Versickerungsanlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn die Anlage nach dem Merkblatt DWA A-138 bemessen ist. Die hierfür erforderliche Ermittlung des Durchlässigkeitsbeiwertes für den Boden (kf-Wert) ist im Regelfall durch Bohrungen vor Ort vorzunehmen (hydrogeologischen Gutachten). Die Unterlagen können durch Fachplaner erstellt werden.
Größere Versickerungsanlagen, die eine (nicht standardisierte) Ingenieurplanung erfordern (z. B. bei Hallen, Parkplätzen, Versorgungsmärkten u.ä.), sind individuell zu beantragen. Grundsätzlich sind hierfür über die v.g. Unterlagen hinaus zumindest ein Erläuterungsbericht sowie entsprechende Lagepläne, Quer- und Längsschnitte und ggfls. Angaben zur Verkehrsbelastung beizufügen. Es wird empfohlen, die Planung und den Umfang der vorzulegenden Unterlagen im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Gegenfalls können auch weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie der Betrieb einer Abwasseranlage zur Vorbehandlung und/oder eine Kanalnetzanzeige.
Die Unterlagen sind in Papierform und zusätzlich auch in einer digitalen Version zu übermitteln.
Einleitung in ein Gewässer
Für die Antragstellung bei der Ableitung von Niederschlagswasser in einen Bach oder Graben gelten im Grundsatz die Ausführungen wie zu den Versickerungsanlagen. Bei größeren Bauprojekten sind die qualitativen und quantitativen Anforderungen stärker zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann eine zusätzlich Abwasservorbehandlung erforderlich sein, die einer zusätzlichen Genehmigung bedarf.
Auch eine Rückhaltung vor Einleitung bei bekannten hydraulischen Gewässerüberlastungen ist ggfl. zu berücksichtigen. Die Planung und der Umfang der vorzulegenden Unterlagen ist im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. In der Regel erfolgt auch eine Einbindung des Gewässerunterhaltungsträgers.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist über die zuständige Stadt/Gemeinde vorab zu beantragen.
Formulare
Hinweise für Heinsberg
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
- die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
- das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heinsberg
Verfahrensablauf
- Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
- Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Fristen
Hinweise für Heinsberg
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Heinsberg
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heinsberg
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 09.02.2023
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