Geltendmachung von Kindesunterhalt in einem schnelleren, einfacheren Gerichtsverfahren
Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können. Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann. Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden. Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten. Es kann zum Beispiel die Unterhaltshöhe berechnen, den Elternteil zu Zahlungen auffordern, den Eingang von Zahlungen kontrollieren, falls erforderlich eine Klage einreichen und rückständigen Unterhalt pfänden lassen. Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können. Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden. Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten. Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen. Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Euskirchen
Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein. Das können beispielsweise anwaltliche Schreiben, Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt, ggf. das Scheidungsurteil und die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder Gehaltsabrechnungen sein. Ferner sind mitzubringen: Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin ggf. Kontoverbindungsdaten Geburtsurkunde des Kindes Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.
Formulare
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- Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
- Einwendungsformular
Voraussetzungen
Hinweise für Euskirchen
Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres des mit ihnen zusammenlebenden Kindes.
Kinder erhalten Beratung im Alter vom vollendeten 18. bis 21. Lebensjahr.
Unterhaltsverpflichtete dürfen nicht beraten werden!
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
- Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
- entweder im eigenen Namen für das Kind
- wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
- oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
- entweder im eigenen Namen für das Kind
- Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
- Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
- Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
- Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
- Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
- fügt entsprechende Belege bei.
- erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
- Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
- Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
- Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Fristen
Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
Bearbeitungsdauer
- in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig
Kosten
- Gerichtskosten
- ggf. Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Euskirchen
Maßgeblich für die Zuständigkeit sind Wohnort und Nachname des Kindes.
Weitere Informationen
Hinweise für Euskirchen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 29.09.2020
Stichwörter
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