Geltendmachung von Kindesunterhalt in einem schnelleren, einfacheren Gerichtsverfahren
Hinweise für Hilden
Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Beschreibung
Hinweise für Hilden
Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrennt lebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. Mutterpass
- Nachweis der Vaterschaftsanerkennung
Formulare
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Antrag bei Gericht
Voraussetzungen
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Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:
- Es handelt sich um Unterhalt
- für ein minderjähriges Kind oder
- für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
- Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
- Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
- Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
- sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Rechtsgrundlage(n)
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- §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Verfahrensablauf
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Es ist ein persönlicher Termin erforderlich.
Fristen
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Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
Bearbeitungsdauer
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Individuell + Bearbeitungszeit im Familiengericht
Kosten
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- Beratung zum Verfahren durch das Jugendamt: kostenlos
- Festsetzungsbeschluss aufgrund einer Verpflichtungserklärung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin: kostenlos
- Gerichtsgebühren
- Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 29.09.2020