Eine Genehmigung für den Fischfang mit elektrischem Strom beantragen
Beschreibung
Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) ausgeübt werden.
Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:
1. Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder
2. Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 der Landesfischereiverordnung NRW. (Siehe unter „Voraussetzungen)
Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den Monaten Oktober bis Januar verboten. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Fischereischein
- Bedienungsschein nach § 11 der Landesfischereiverordnung NRW (LFischVO): Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen die erfolgreiche Teilnahme an einem vom des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) durchgeführten Lehrgang zur Elektrofischerei mit abschließender Prüfung nachweisen. Das Landesamt erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines nach dem Muster der Anlage 1 der LFischVO. Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erworbenen Bedienungsscheine werden anerkannt, sofern diese vergleichbar sind.
- Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 der Landesfischereiverordnung NRW: Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt werden, die den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder einer anderen vom VDE zugelassenen Prüfstelle zu erbringen. Die Geräte sind in Abständen von drei Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die genannten Stellen überprüfen zu lassen.
- Karte mit Markierung/Kennzeichnung der zu befischenden Stellen/Gewässerstrecke
Formulare
Für die Beantragung liegen keine einheitlichen Formulare vor. Die mit der Elektrofischerei erhobenen Fischbestandsdaten müssen mit einem Formular gemeldet werden. Die Formulare finden sich hier: https://fischinfo.naturschutzinformationen.nrw.de/fischinfo/de/download
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:
1. Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder
2. Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.
Um eine Erlaubnis zur Elektrofischerei zu bekommen, benötigen Sie
- die Zustimmung beziehungsweise das Einverständnis des Fischereiberechtigten,
- den Bedienungsschein (als Nachweis über einen Lehrgang Elektrofischerei),
- Bescheinigungen, dass die verwendeten Elektrofischfanggeräte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
(ausgestellt zum Beispiel vom TÜV oder durch vom Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) zugelassene Prüfstellen),
- einen gültigen Fischereischein.
Rechtsgrundlage(n)
§10 Landesfischereiverordnung - LFischVO
§11 Landesfischereiverordnung - LFischVO
Verfahrensablauf
Unterschiedlich, je nach unterer Fischereibehörde (Kreis oder kreisfrei Stadt)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.10.2021