Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur StudienbewerbungOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Studienbewerbung

    Beschreibung

    Hinweise für Leverkusen

    Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Den entsprechenden Reise- oder Aufenthaltszweck müssen Sie bei der Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung angeben. Folgende Reise- oder Aufenthaltszwecke sind möglich:

    • Eheschließung
    • Familienzusammenführung (Ehegatten-, Kindernachzug)
    • Studium
    • Sprachkurs
    • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsplatzsuche
    • Sonstige wichtige humanitäre Gründe

    Wer benötigt ein Visum?

    Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz benötigen generell kein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

    Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder nicht besitzen, ist bei einem beabsichtigten Aufenthalt über drei Monate oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein zweckentsprechendes Visum zu beantragen, aber auch hier gibt es für bestimmte Staaten Ausnahmen.

    Eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. Visumsfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier:
    Auswärtiges Amt - Visabestimmungen 

    Angehörige folgender Staaten können generell ohne Visum einreisen, unabhängig vom Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beim Ausländeramt beantragen:

    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Neuseeland
    • Republik Korea
    • Vereinigte Staaten von Amerika 

    In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Generalkonsulate) Auskunft über das Erfordernis eines Visums.

    Beteiligung der Ausländerbehörde

    Bestimmte Visaarten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde/Visastelle. Die Auslandsvertretung, bei der Sie den Antrag gestellt haben, wird die Visastelle der zuständigen Ausländerbehörde automatisch beteiligen und um Stellungnahme bitten. Die Unterlagen werden der Visastelle übersandt, diese Prozedur nimmt in der Regel ca. 3-4 Wochen in Anspruch. Sollten Unterlagen von einer in Deutschland lebenden Referenzperson (zum Beispiel der Ehegatte oder Verlobte) erforderlich sein, setzt sich die Ausländerbehörde mit dieser in Verbindung.

    Die Visastelle gibt ihre Stellungnahme gegenüber der Auslandsvertretung ab, die Entscheidung und die Zuständigkeit hierüber liegt jedoch ausschließlich bei der jeweiligen Auslandsvertretung.

    Was ist nach der Einreise zu tun?

    Sollte dem Visaantrag stattgegeben werden und die Einreise stattgefunden haben, ist es erforderlich, dass die Anmeldung und ggf. die Beantragung des weiteren Aufenthaltes zeitnah stattfindet.

    Hierzu beachten Sie bitte die Öffnungszeiten und Ausgaben der Wartemarken im Rathaus, Friedrich- Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen, 4. OG.

    Was ist, wenn der Visumantrag abgelehnt wurde?

    Sollte der Visaantrag abgelehnt werden, erhalten Sie hierüber einen Ablehnungsbescheid, gegen den Sie die Möglichkeit haben, Rechtsmittel, die sogenannte Remonstration, einzulegen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5e79f21a3714247ebb16117f054c56f8

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländerwesen - Abteilung 333

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Platz 1

    51373 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-33388

    Fax: 0214 406-33399

    E-Mail: 333-abh@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen

    Die Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind, sind vom Einzelfall abhängig können sich nach dem Zweck des Aufenthalts und nach Land unterscheiden.

    Bitte erkundigen Sie sich daher bei der zuständigen Botschaft oder beim Generalkonsulat nach den jeweiligen Regelungen. Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie unter:  Botschaften und Konsulate

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 AufenthG

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Leverkusen

    Sprachversion

    Deutsch

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