Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarte
Hinweise für Lippe
Für über 1.400 Gebiete in Lippe werden durchschnittliche Werte in bebauten und unbebauten Gebieten für erschließungsbeitragsfreies Bauland und für landwirtschaftliche Areale ermittelt und jeweils zum Ende des Kalenderjahres in der Bodenrichtwertkarte veröffentlicht.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Bodenrichtwerte werden aus den Daten der Kaufpreissammlung abgeleitet.
Ein Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Bodenwert je Quadratmeter für ein Gebiet mit im wesentlichen gleichen wertbestimmenden Merkmalen.
Diese Merkmale können sein:
Erschließungszustand,
Bodenbeschaffenheit,
Art und Maß der baulichen Nutzung oder
Zuschnitt / Grundstücksgestaltung.
Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein unbebautes Grundstück, dessen Eigenschaften für das Gebiet typisch sind (sogenanntes Bodenrichtwertgrundstück).
In bebauten Gebieten beinhalten die Bodenrichtwerte nur den Wert, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert. Wenn das zu bewertende Grundstück in den wertbestimmenden Merkmalen vom Typischen abweicht, dann weicht auch sein Verkehrswert vom Bodenrichtwert ab.
Weitere Begriffserklärungen:
Ein Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben.
Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen.
Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen.
Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen, die die amtliche Grundstückswertermittlung betreffen. Dies sind etwa Fragen zu Definition, Merkmalen und Ermittlung der Bodenrichtwerte.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Lippe und in der Stadt Detmold
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lippe
Anschrift beziehungsweise Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer
Formulare
Hinweise für Lippe
Voraussetzungen
Hinweise für Lippe
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lippe
§ 196 Baugesetzbuch (BauGB)
Verfahrensablauf
Hinweise für Lippe
Sie können neben den aktuellen Bodenrichtwerten auch die lippischen Daten der vorangegangenen Jahre - vom Jahr 1969 an - in unserem Geoportal abrufen.
Unter BORIS.NRW können Sie Bodenrichtwerte für das Land Nordrhein-Westfalen abrufen.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei uns einen gebührenpflichtigen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte anzufordern.
Fristen
Hinweise für Lippe
Der Gutachterausschuss ermittelt jedes Jahr zum 15. Februar die Bodenrichtwerte bezogen auf den 01. Januar des laufenden Jahres.
Diese Bodenrichtwerte werden bis spätestens 31. März veröffentlicht.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lippe
- online: sofort
- schriftlich: nach circa 5 Werktagen
Kosten
Hinweise für Lippe
- mündliche Auskünfte: kostenfrei
- schriftliche Auszüge: Standardausgabe in DIN A4 EUR 50,00
Zahlungsweisen:
- Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lippe
Die Grundsteuerreform und Bodenrichtwerte
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.4.2018 die für die Grundsteuer geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig befunden und so müssen nun alle bebauten und unbebauten Grundstücke inklusive des Wohnungs- und Teileigentums neu bewertet werden.
Ein Faktor bei der Berechnung des Grundsteuerwertes ist neben der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete der Bodenrichtwert, der von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch ermittelt wird und über das Portal www.boris.nrw.de abgerufen werden kann.
Sollten Differenzen zwischen den Ausweisungen der Bodenrichtwerte und der Nutzung der jeweiligen Flurstücke vorliegen, so wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Der Gutachterausschuss ist hier nicht zuständig.
Verwendung von Bodenrichtwerten für die Grundsteuer:
Die Regelungen zur Anwendung der Bodenrichtwerte in Bezug auf die Grundsteuer sind vom Land NRW / Finanzverwaltung NRW festgelegt worden. Bei Fragen zur Grundsteuerreform und zur Verwendung der Bodenrichtwerte im Zusammenhang mit der Grundsteuer sind daher die Finanzämter die zentralen Ansprechpartner.
Die für die jeweilige Lage zutreffende Telefonnummer können Sie auf der Informationsseite des Ministerium der Finanzen (www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/einfach-erklaert-das-grundsteuerportal) nach entsprechender Adresseingabe abrufen .
Zur Information der Steuerpflichtigen wurde außerdem die Plattform grundsteuer-geodaten.nrw.de freigeschaltet. Dort stehen die grundsteuerrelevanten Sachdaten zur Verfügung.
Von den Gutachterausschüssen wurden die Bodenrichtwerte mit den beschreibenden Merkmalen des Entwicklungszustandes und der Nutzungsart übernommen. Diese Angaben beziehen sich nur auf den Bodenrichtwert (und nicht auf das jeweilige Grundstück/ Flurstück).
Insbesondere der Entwicklungszustand und die Nutzungsart des jeweiligen Flurstücks können davon abweichen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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