Geburtsurkunde

    Geburt beurkunden

    Sie interessieren sich für die Geburtsurkunde? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Benötigte Unterlagen bei nicht verheirateten Eltern: Sie sind glückliche Eltern geworden und wollen nun die Geburt anmelden. Dazu beachten Sie bitte folgendes: Unterlagen der Mutter: ledige Mutter: Geburtsurkunde der Mutter geschiedene Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk oder neue beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk der Ehe;bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil mit Übersetzung verwitwete Mutter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und Sterbeurkunde des Mannes. Natürlich kann neben der Mutter auch der Vater in die Geburtsanzeige aufgenommen werden. Dazu benötigen wir von beiden Elternteilen: ggf. Nachweise über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen gültiger Reisepass bzw. Personalausweis beider Elternteile Geburtsurkunde des Vaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Eheregister Allgemeiner Hinweis: in besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Wie kann ich die Vaterschaft für mein Kind anerkennen ? Die Vaterschaft kann bereits pränatal, d.h. vor der Geburt Ihres Kindes, beim Jugendamt ihres Wohnsitzes oder Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des Geburtsortes vorgenommen werden. In diesem Fall reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige die o.g. persönlichen Dokumente mit ein. Sollten Sie jedoch die Vaterschaft bis zur Geburt Ihres Kindes noch nicht anerkannt haben, können sie diese auch im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung beim Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes anerkennen. Wir benötigen zur Überprüfung Ihrer persönlichen Angaben die aktuellen Personenstandsurkunden, z.B. Geburtsurkunde. Ist die Mutter geschieden oder verwitwet, benötigen wir den Nachweis über die Auflösung der Ehe, z.B. Scheidungsurteil bzw. aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch mit Eintrag der Scheidung. Die Unterlagen reichen Sie bitte bei der Erstellung der Geburtsanzeige im Krankenhaus mit ein. Die Geburtsanzeige mit allen Unterlagen wird vom Krankenhaus direkt an das Standesamt weitergeleitet. Hier bereiten wir dann sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Urkunden vor. Rechtskräftig wird die Vaterschaftsanerkennung erst durch die gemeinsame Erklärung beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin.Bitte beachten Sie, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht das Sorgerecht für Ihr Kind regelt. Grundsätzlich behält die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sie können jedoch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben. Dies ist nur bei Ihrem Jugendamt möglich. Über nähere Einzelheiten informieren Sie gerne die Mitarbeiterinnen des Amtes für Jugendhilfe und Schule der Stadt Witten unter der Tel.-Nr. 02302/581-5117 bis 581-5120. Der Familienname Ihres Kindes Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Bei gemeinsamer Sorge, die genau wie die Vaterschaftsanerkennung auch pränatal erklärt werden kann, bestimmen Sie gemeinsam, welchen Geburtsnamen Ihr Kind erhalten soll. Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärungen benötigen die Vorsprache beider Elternteile vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin. Bei Fragen richten Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes.

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
    • die Eltern,
    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Zur Beantragung sozialer Leistungen ( Mutterschaftshilfe, Kindergeld und Elterngeld) erhalten Sie je eine gebührenfreie Urkunde. Die Geburtsurkunde oder internationale Geburtsurkunde (bei Eltern anderer Staatsangehörigkeit) für Sie zu Hause ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10,-- € für die erste Urkunde. Jede weitere Urkunde kostet 5,-- €.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de