Geburtsurkunde

    Geburtsurkunde

    Hinweise für Lichtenau

    Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in dem Geburtshaus geboren, erhalten wir von dort innerhalb einer Woche eine schriftliche Geburtsanzeige, aus der hervorgeht, wann und wo Ihr Kind geboren wurde, wer die Eltern sind und welchen Vornamen es erhalten soll.

    Beschreibung

    Hinweise für Lichtenau

    Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in dem Geburtshaus geboren, erhalten wir von dort innerhalb einer Woche eine schriftliche Geburtsanzeige, aus der hervorgeht, wann und wo Ihr Kind geboren wurde, wer die Eltern sind und welchen Vornamen es erhalten soll.
    Im Regelfall schickt das Standesamt nach der Beurkundung der Geburt die Urkunde mit den Unterlagen zurück an das Krankenhaus bzw. das Geburtshaus.

    Im Regelfall werden am nächsten Tag die Geburtsurkunde für das Stammbuch sowie 3 Bescheinigungen (für: Elterngeld, Kindergeld, Krankenkasse) über das Krankenhaus an die Eltern ausgehändigt.

    Wird Ihr Kind zuhause geboren, erfolgt die Anzeige der Geburt mündlich. Die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, stellt eine Geburtsbescheinigung aus. Mit der Geburtsbescheinigung muss dann der Vater des Kindes, die Hebamme, die Mutter oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, die Geburt beim Standesamt persönlich anzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 4 - Ordnung, Bürgerservice und Sozialhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 39

    33165 Lichtenau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05295/89-0

    Fax: 05295/89-70

    E-Mail: stadt@lichtenau.de

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lichtenau

    Zur Ausstellung einer Geburtsurkunde:

    • bei miteinander verheirateten Eltern die jeweiligen Geburtsurkunden und die Eheurkunde (bei Eheschließung nach dem 01.01.2009) bzw. beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließung bis zum 31.12.2008)

    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die beim Jugendamt oder Notar abgegebene Erklärungen über die elterliche Sorge

    • ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier beider Eltern

    • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

    • Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

    • In Fällen, die über diese Auflistung hinausgehen (insb. bei ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischen Urkunden), wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.

    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
    • die Eltern,
    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Lichtenau

    Die Gebühr für die Urkunde beträgt 10,00 EUR. Sie erhalten außerdem gebührenfreie Bescheinigungen für die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld und für die Krankenkasse (Mutterschaftshilfe)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lichtenau

    Welchen Vornamen soll das Kind bekommen?

    Wer bestimmt den oder die Vornamen für das Kind?
    Das Recht zur Erteilung des Vornamens oder der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge, d. h., sind die Eltern des Kindes verheiratet, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, bestimmt die Mutter des Kindes den oder die Vornamen allein. Sind die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht (s. unten Hinweise) für das Kind, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Die Erteilung des Vornamens oder der Vornamen erfolgt in der Form, dass der oder die Vornamen in ein dafür vorgesehenes Formular (im Krankenhaus) eingetragen werden und die Eltern bzw. die Mutter die Richtigkeit des Vornamens oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen. Sind die Eltern des Kindes verheiratet bzw. haben sie das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide Elternteile die Richtigkeit des oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen.

    Was ist bei der Auswahl des Vornamens oder der Vornamen zu beachten?
    Bei der Auswahl der Vornamen ist zu beachten, dass Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden dürfen. Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich ( - ) zu einem Vornamen verbunden werden. Kann ein Vorname sowohl für Jungen als auch für Mädchen vergeben werden, so empfiehlt sich, dem Vornamen ein zweiter, typisch männlicher bzw. weiblicher Vorname hinzuzufügen. 

    Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und beispielsweise keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex oder ähnliches aufweisen.

    Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, wenden Sie sich bitte an die MitarbeiterInnen des Standesamtes.

    Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache berät Sie bei der Wahl von Vornamen. Deren Internetadresse finden Sie unter der Rubrik „Downloads/Links“.

    Das Standesamt Paderborn erstellt jedes Jahr eine Liste aller beurkundeten Vornamen sowie eine Hitliste der beliebtesten Vornamen. Diese Listen sind hier im Internet einsehbar (unter der Rubrik "Ähnliche Dienstleistungen" am Ende dieser Seite).

    Welchen Familiennamen bekommt das Kind?

    Die Eltern führen einen gemeinsamen Ehenamen
    Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
    Haben die Eltern jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Standesamtes zur Verfügung.

    Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen
    Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu (auch wenn sie nicht verheiratet sind), bestimmen sie entweder den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes (gebührenfreie Erklärung).
    Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
    Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser damit einverstanden ist (gebührenpflichtige Erklärung).
    Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass noch andere Möglichkeiten der Namensführung bestehen. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Standesamtes zur Verfügung.

    Vaterschaftsanerkennung
    Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen. Notwendig ist dabei die Zustimmung der Mutter. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig dafür sind die Standesbeamten, die Jugendämter, die Amtsgerichte und die Notare. Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. In diesem Fall werden bei der Beurkundung der Geburt beide Elternteile in die Urkunden eingetragen. Ist die Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt und die Eltern wünschen, dass beide Elternteile in die Urkunden eingetragen werden, kann die Geburtsbeurkundung für einen kurzen Zeitraum zurückgestellt werden, bis die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.

    Fragen zum Sorgerecht
    Wenn Sie Fragen zu diesem Bereich haben, wenden Sie sich an die MitarbeiterInnen des Jugendamtes des Kreises Paderborn (siehe unter der Rubrik "Downloads/Links").

    Informationen zum Elterngeld erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Paderborn (siehe unter der Rubrik "Downloads/Links").

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de