Geburtsurkunde

    Geburt beurkunden

    Sie interessieren sich für die Geburtsurkunde? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Die Geburtsurkunde enthält den Vor- und Geburtsnamen sowie Geschlecht des Kindes, das Geburtsdatum, den Geburtsort und Vor- und Familiennamen der Eltern.

    Wird die Geburtsurkunde im Ausland benötigt, kann auch eine internationale Geburtsurkunde ausgestellt werden. Diese enthält dieselben Angaben wie die Geburtsurkunde, wird aber mehrsprachig ausgestellt.

    Sollten weitere Angaben wie Geburtszeit, leibliche Eltern bei Adoptivkindern usw. benötigt werden, kann eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister beantragt werden.

    Die Geburtsurkunde wird ausschließlich von dem Standesamt ausgestellt, bei dem die Geburt beurkundet wurde.

    Für Geburtsurkunden gilt eine Aufbewahrungsfrist von 110 Jahren, alle älteren Urkunden können im >>> Stadtarchiv eingesehen werden.

    >>> Zu den Anträgen auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 70

    33330 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 82-2751

    Fax: 05241 82-3536

    E-Mail: stadtguetersloh.standesamt@gt-net.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
    • die Eltern,
    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de