Geburtsurkunde

    Geburt beurkunden

    Sie interessieren sich für die Geburtsurkunde? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Rosendahl

    Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden?

    Wie erhalten Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes?

    Grundsätzlich erhalten Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes beim Standesamt des Geburtsortes, auch wenn Sie dort nicht gemeldet sind. 

    Gerne geben wir Ihnen nützliche Hinweise:

    Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, wird in der Regel von dort eine Geburtsanzeige zum Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes geschickt, die angibt, wann das Kind geboren wurde und wer seine Eltern sind.

    Wird das Kind bei Ihnen zu Hause -hier in Rosendahl- geboren, so sind wir für die Ausstellung der Geburtsurkunden zuständig und benötigen neben den folgend aufgeführten Urkunden eine Bescheinigung der Hebamme oder eines Arztes über die Geburt Ihres Kindes.

    Um die Geburt zu beurkunden, benötigt das Standesamt von Ihnen allerdings weitere Unterlagen.

    Welche, hängt davon ab, ob...

    • Sie miteinander verheiratet sind:
      Dann benötigen Sie Ihre Eheurkunde (die Ihnen bei Ihrer Eheschließung überreicht wurde) oder eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters.
    • Sie nicht in Deutschland geheiratet haben:
      Sie legen dem Standesamt Ihre Originalheiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung dieser Urkunde vor (es sei denn, bei der Originalurkunde handelt es sich bereits um eine mehrsprachige internationale Urkunde). Es kann sein, dass in diesem Falle weitere Unterlagen erforderlich werden, bevor Urkunden für Ihr Baby ausgestellt werden können. Sie sollten sich deshalb möglichst früh mit dem Standesamt in Verbindung setzen.
    • Sie nicht miteinander verheiratet sind:
      Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:

    Fall 1:
    Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden.

    Sie benötigen:

    • wenn Sie ledig sind:
      Ihre eigene Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift Ihres Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsortes)
    • wenn Sie geschieden oder verwitwet sind: 
      eine Eheurkunde, aus der die Auflösung der Ehe und Ihre aktuelle Namensführung hervorgehen (erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes). Das Kind erhält in diesem Fall automatisch den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.

    Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist.

    Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben, oder die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.

    Fall 2:
    Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

    In diesem Fall sprechen Sie bitte beide persönlich im Standesamt vor.
    Neben der Geburtsanzeige des Krankenhauses benötigen Sie:

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist:
      eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters.
    • für eine Mutter, die geschieden oder verwitwet ist:
      eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk.

    Alternative 1:
    Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung des Vaters muss öffentlich beglaubigt werden).

    Alternative 2:
    Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

    Fall 3:
    Es gibt bereits eine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

    Sie benötigen:

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist:
      eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters.
    • für eine Mutter, die geschieden oder verwitwet ist:
      eine Eheurkunde der letzten Ehe
      sowie
      die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt, Friedhofswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 30

    48720 Rosendahl

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
    • die Eltern,
    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Rosendahl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de