Geburtsurkunde

    Geburt beurkunden

    Sie interessieren sich für die Geburtsurkunde? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Für eine im Ausland geborene Person kann -ohne Altersbeschränkung- ein Antrag auf Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister gestellt werden.

    Wann und wo kann der Antrag gestellt werden? 

    Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt. Der/Die Antragsteller*in wendet sich an die Stadt, in der die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Geburten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33488

    Fax: +49 201 88-33481

    E-Mail: geburten@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sonderaufgaben (u.a. Nachbeurkundungen)

    Adresse

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    Hollestr. 3

    45127 Essen

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    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Urkunden

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33458

    Fax: +49 201 88-33481

    E-Mail: urkundenstelle@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Geburten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33488

    Fax: +49 201 88-33481

    E-Mail: geburten@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Für die Beantragung der Beurkundung einer Geburt im Ausland werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten
    • beglaubigter Geburtenregisterausdruck der Kindeseltern
    • Geburtsurkunde der Kindeseltern (bei Geburt im Ausland)
    • Bescheinigungen über Namensänderungen
    • Einbürgerungsurkunde oder ein entsprechender Staatsangehörigkeitsnachweis
    • aktueller Wohnsitznachweis

    Abhängig vom Familienstand der Kindeseltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, zusätzlich:

    • beglaubigter Eheregisterausdruck der Kindeseltern, bzw. Nachweis der Eheschließung im Ausland (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
    • falls eine Ehe nicht mehr besteht: Nachweis über die Auflösung (zum Beispiel Sterbeurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
    • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter

    Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Hierbei besteht die Möglichkeit, einen persönlichen Termin auszumachen, um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen.

    Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.

    Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
    Zulässig ist der Antrag jedoch nur für  deutsche Staatsangehörige. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer sowie ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

    Eine dieser Eigenschaften muss die im Ausland geborene Person im Zeitpunkt der Antragstellung besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen

    § 36 PStG (Personenstandsgesetz)

    Fristen

    Hinweise für Essen

    Der Antrag kann zeitlich unbefristet gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Essen

    Zur Bearbeitungszeit können keine Angaben gemacht werden.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de