Abfallerzeugernummer
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Das Nachweisverfahren dient den zuständigen Überwachungsbehörden dazu, die ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu überwachen. Die Bestimmung des durchzuführenden Verfahrens richtet sich nach der Einstufung der jeweiligen Abfallart. Es wird unterschieden zwischen nicht überwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, wobei Abfälle zur Beseitigung generell der Überwachung unterliegen. Am Nachweisverfahren sind Abfallerzeuger, Beförderer und Abfallentsorger beteiligt. Wenn ein solches Verfahren durchzuführen ist, besteht eine sogenannte Nachweispflicht.
Eine Nachweispflicht besteht nicht für private Haushaltungen und für bestimmte Abfälle, die verwertet werden und nicht "überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung" sind (z.B.: Bauschutt und Bodenaushub).
Bei der Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen ist grundsätzlich ein fakultatives Nachweisverfahren durchzuführen. Dieses umfasst die Führung von vereinfachten Entsorgungsnachweisen und Übernahmescheinen. Die Nachweise und Scheine sind den Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. Ein Abfallerzeuger ist nur für die Abfallarten nachweispflichtig, von denen jährlich mehr als 5 Tonnen anfallen.
Bei der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist ein obligatorisches Nachweisverfahren durchzuführen, welches die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen umfasst. Bei diesem Verfahren muss der Entsorgungsnachweis von der Bezirksregierung bestätigt werden. Weiterhin muss der Entsorger zwei Ausfertigungen des Begleitscheines der für ihn zuständigen Behörde (in NRW dem Landesumweltamt) übersenden. Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als 2 Tonnen dieser Abfälle anfallen, müssen bei der Entsorgung lediglich Übernahmescheine führen.
Alle v.g. Unterlagen müssen in einem sogenannten Nachweisbuch aufbewahrt werden.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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