Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe

    Hinweise für Delbrück

    Hier finden Sie weitere Informationen!

    Beschreibung

    Hinweise für Delbrück

    Wenn ein Angehöriger bzw. eine Angehörige verstirbt, stellt sich natürlich auch die Frage, aus welchen Mitteln die Bestattung bezahlt werden kann.

    Grundsätzlich sind die Angehörigen bestattungspflichtig. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW). Danach sind in nachstehender Rangfolge die Angehörigen zur Bestattung verpflichtet:

    • Die Ehegattin oder der Ehegatte

    • Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin

    • Die volljährigen Kinder

    • Die Eltern

    • Die volljährigen Geschwister

    • Die Großeltern

    • Die volljährigen Enkelkinder

    Das bedeutet, dass der bzw. die jeweils für die Bestattung verpflichtete Angehörige die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat. Die Kosten einer Bestattung sind nicht unerheblich und die Übernahme dieser Kosten ist den Angehörigen nicht immer möglich. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Aufgaben nach SGB XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Delbrück

    Formulare

    Hinweise für Delbrück

    Voraussetzungen

    Hinweise für Delbrück

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Delbrück

    §74 SGB XII

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Delbrück

    Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann durch die jeweiligen Anspruchsberechtigten gestellt werden. Hierbei kann es sich durchaus um mehrere bestattungspflichtige Personen handeln.

    Die Anspruchsberechtigung für Leistungen nach § 74 SGB XII richtet sich ebenfalls nach einer Rangfolge:

    1. Die Erben (auch wenn es keine Erbschaft gibt)

    2. Die Unterhaltspflichtigen

    3. Die Person/Personen, die auf Grund der Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst hat bzw. hätte veranlassen müssen und zur Übernahme der Kosten verpflichtet wäre/n. Der Antrag ist bei dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger einzureichen.

    Fristen

    Hinweise für Delbrück

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Delbrück

    Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Hinweise für Delbrück

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Delbrück

    Wichtig: Bei einer eventuellen Übernahme der Bestattungskosten handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung an die / den verstorbene/n Angehörige/n, sondern an die / den jeweilige/n Antragstellende/n! Das bedeutet, dass jede/r Antragsteller/in ihr bzw. sein eigenes Vermögen und Einkommen der Behörde offenlegen muss.

    Damit die Kosten den angemessenen Rahmen im Sinne von § 74 SGB XII nicht übersteigen, sollten Sie den Bestatter bzw. die Bestatterin darauf hinweisen, dass es sich um eine sogenannte „Sozialbestattung“ handelt und Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen werden.

    Ist die/der Angehörige/r in einem Heim verstorben und erhielt Leistungen zur Pflege vom Kreis Paderborn?

    In diesen Fällen ist das Kreissozialamt zuständig (siehe Link weiter unten).

    Weitere Informationen

    Hinweise für Delbrück

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Delbrück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de