Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Der Handwerkerparkausweis ist eine Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe zum Parken von Werkstattfahrzeugen im eingeschränkten Halteverbot, zum gebührenfreien Parken in Parkzonen mit Parkscheinautomaten auf öffentlichen Straßen oder Parkscheibenregelungen oder Bewohnerparkplätzen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
- Antrag Handwerkerparkausweis (siehe Downloads)
- Kopie der Fahrzeugscheine/ Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge, auf dem das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung ersichtlich
Formulare
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Voraussetzungen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Die Erteilung eines Handwerkerparkausweises gilt nur für Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. Dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein, es muss feste Einbauten haben, schweres Werkzeug oder Material transportieren und mit einem Firmenaufdruck von mindestens DINA A4 an zwei Seiten versehen sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Der Antragsberechtigte richtet seinen Antrag mit dem entsprechenden Antragsformular an die zuständige örtliche Behörde, in dem er seinen Betriebssitz hat. Die o.g. Unterlagen sind beizufügen.
Fristen
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Die Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerker ist ein Jahr gültig und gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten von Montags- Samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr.
Bearbeitungsdauer
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mindestens 7 Werktage
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Von der Parkerleichterung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn zur Verrichtung des Gewerkes in zumutbarer Entfernung keine frei verfügbaren Parkflächen vorhanden sind.
Der Parkausweis berechtigt ein Fahrzeug zum Parken im eingeschränkten Halteverbot, Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen entlang der öffentlichen Straßen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und Parken auf Bewohnerparkplätzen. Ausgenommen sind privatrechtliche Parkplatzanlagen - hier gilt die Parkerleichterung nicht.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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