Registrierung von Lebensmittelbetrieben

    Lebensmittelüberwachung - als Lebensmittelunternehmer registrieren

    Hinweise für Lippe

    Lebensmittelbetriebe sind nach europäischem Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Jeder Lebensmittelunternehmer ist nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.

    Wir beraten Sie gerne und geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.

    Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn

    • sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie beispielsweis unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder

    • sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.

    Wenn ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten besteht, muss jeder Standort gesondert angemeldet werden. Als Meldung gilt auch die Gewerbeanmeldung.

    Wenn sich Daten ändern, müssen Sie diese Änderungen unverzüglich melden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    Formular: Meldebogen zur Anmeldung als Lebensmittelunternehmen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    • Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
      Dazu zählen
      • Gaststätten,
      • handwerkliche und industrielle Hersteller,
      • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer,
      • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios,
      • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln,
      • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben,
      • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine),
      • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten.
        Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
        • auf der eigenen Homepage,
        • über andere Anbieter oder
        • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
    • Ihr Betrieb besteht mit eine gewissen Kontinuität und hat einen gewissen Organisationsgrad.
      Dies ist beispielsweise bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall. Erkundigen Sie sich bei Zweifelsfällen bei der zuständigen Stelle.
    • Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder
      es haben sich Änderungen zu den bereits erfassten Daten ergeben oder
      Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de